Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen (§§ 143 - 206) |
Erster Abschnitt - Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen (§§ 143 - 171 bis 172a) |
Dritter Titel - Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen (§§ 155 - 164) |
(1) 1Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte vereinigen. 2Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.
(2) 1Die beteiligten Krankenkassen fügen dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen sowie eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten bei. 2Bei einer kassenartenübergreifenden Vereinigung ist dem Antrag auf Genehmigung auch eine Erklärung beizufügen, welche Kassenartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben soll.
(3) 1Die beteiligten Krankenkassen können Verträge über die Gewährung von Hilfeleistungen schließen, die notwendig sind, um ihre Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinigung zu erhalten. 2In den Verträgen ist Näheres über Umfang, Finanzierung und Durchführung der Hilfeleistungen zu regeln. 3§ 60 des Zehnten Buches gilt entsprechend. 4Die Verträge sind von den für die am Vertrag beteiligten Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörden zu genehmigen.
(4) Ist bei einer Vereinigung von Betriebskrankenkassen eine Krankenkasse mit einer Satzungsregelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt, gilt diese Satzungsregelung auch für die vereinigte Krankenkasse; § 144 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird.
(6) 1Mit dem nach Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. 2Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.
Fassung aufgrund des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz) vom 22.03.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.04.2020 | Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz) | 22.03.2020 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz) | 12.04.2012 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz) | 22.12.2011 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung | 15.12.2008 | |
01.07.2008 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) | 26.03.2007 |
kontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen § 159Schließung § 160Insolvenz von Krankenkassen § 161Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung § 162Insolvenzfähigkeit von Krankenkassen-
verbänden § 163Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen § 164Vorübergehende finanzielle Hilfen
Rechtsprechung zu § 155 SGB V
216 Entscheidungen zu § 155 SGB V in unserer Datenbank:
- BVerwG, 15.11.2017 - 8 C 17.16
Beitrag; Beitragsbefreiung; Beitragserhebung; Beitragspflicht dem Grunde nach; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 26.07.2016 - 8 C 17.16
Insolvenzsicherungsbeitragspflicht geschlossener Betriebskrankenkasse
- BVerwG, 26.07.2016 - 8 C 17.16
- BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 966/12
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes
Zum selben Verfahren:
- ArbG Düsseldorf, 09.12.2011 - 1 Ca 5773/11
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes bei Schließung einer ...
- LAG Düsseldorf, 07.09.2012 - 6 Sa 138/12
Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Schließung einer Krankenkasse?
- ArbG Düsseldorf, 09.12.2011 - 1 Ca 5773/11
- BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 495/12
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes
Zum selben Verfahren:
- ArbG Hamburg, 12.10.2011 - 20 Ca 116/11
Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung der Arbeitsverhältnisse zum ...
- LAG Hamburg, 31.05.2012 - 1 Sa 55/11
Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines ...
- ArbG Hamburg, 12.10.2011 - 20 Ca 116/11
- BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 598/12
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 21.05.2012 - 1 Sa 2/12
Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum ...
- LAG Baden-Württemberg, 21.05.2012 - 1 Sa 2/12
Querverweise
Auf § 155 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen
- § 77 (Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen)
- Organisation der Krankenkassen
- Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
- Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen
- § 158 (Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen)
- Folgen der Auflösung, der Schließung und der Insolvenz
- § 166 (Haftung für Verpflichtungen bei Auflösung oder Schließung)
- Wahlrechte der Mitglieder
- § 173 (Allgemeine Wahlrechte)
- Finanzierung
- Weitere Übergangsvorschriften
- § 414 (Übergangsregelung für am 1. April 2020 bereits geschlossene Krankenkassen)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Organisation
- Träger der Pflegeversicherung
- § 46 (Pflegekassen)