1Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat die Aufgabe, die Bundesnetzagentur bei der Erstellung der Berichte nach § 63 Absatz 3 zu beraten. 2Er ist gegenüber der Bundesnetzagentur berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. 3Die Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26.07.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 04.08.2011 | Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften | 26.07.2011 |
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Rechtsprechung zu § 60 EnWG
3 Entscheidungen zu § 60 EnWG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 878/21
Kein Verstoß gegen das unionsrechtliche Unabhängigkeitsgebot durch bloße Existenz ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 09.09.2025 - EnVR 82/23
Lichtblick II
- BGH, 09.09.2025 - EnVR 82/23
- VG Stade, 27.02.2019 - 1 A 425/15
Altes Recht; Verwirkung; Wasserbuch; Alte Wasserrechte zum Mühlenbetrieb
Querverweise
Auf § 60 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Behörden
- Bundesbehörden
- § 64a (Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Rechtsschutz und behördliches Verfahren
- § 61 (Aufgaben der Bundesnetzagentur)