Energiewirtschaftsgesetz
Teil 9 - Sonstige Vorschriften (§§ 109 - 111c) |
1Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. 2Wird der Verbraucherbeschwerde durch das Unternehmen nicht abgeholfen, hat das Unternehmen die Gründe in Textform darzulegen und auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b unter Angabe der Anschrift und der Webseite der Schlichtungsstelle hinzuweisen. 3Das Unternehmen hat zugleich anzugeben, dass es zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet ist. 4Das Unternehmen hat auf seiner Webseite auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b, die Anschrift und die Webseite der Schlichtungsstelle sowie seine Pflicht zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren hinzuweisen. 5Das mit der Beanstandung befasste Unternehmen hat andere Unternehmen, die an der Belieferung des beanstandenden Verbrauchers bezüglich des Anschlusses an das Versorgungsnetz, der Belieferung mit Energie oder der Messung der Energie beteiligt sind, über den Inhalt der Beschwerde zu informieren, wenn diese Unternehmen der Verbraucherbeschwerde abhelfen können.
Anmerkung der Redaktion:Der Schreibfehler in Satz 1 ("Bürgerlichen Gesetzesbuchs" statt "Bürgerlichen Gesetzbuchs") entspricht der amtlich verkündeten Fassung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19.02.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2016 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten | 19.02.2016 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes, zur Änderung des Mineralöldatengesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes | 16.01.2012 | |
04.08.2011 | Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften | 26.07.2011 |
beschränkungen § 111aVerbraucher-
beschwerden § 111bSchlichtungsstelle, Verordnungs-
ermächtigung § 111cZusammentreffen von Schlichtungsverfahren und Missbrauchs-
oder Aufsichtsverfahren
Rechtsprechung zu § 111a EnWG
6 Entscheidungen zu § 111a EnWG in unserer Datenbank:
- KG, 25.10.2018 - 2 U 18/18
Verfahren über die Erteilung der Konzession für ein kommunales Stromnetz: ...
- OLG Celle, 05.08.2022 - 13 U 81/21
Konzessionsvertrag; Akteneinsicht; Kausalität; Rechtsverletzung; Intransparenz; ...
- KG, 15.11.2021 - 2 U 77/18
Entgelte der Schlichtungsstelle Energie: Anspruchsgrundlage, Gestaltungsermessen, ...
- LG Düsseldorf, 13.11.2019 - 12 O 14/19
- OLG Schleswig, 18.05.2020 - 16 U 66/19
Vergabe von Wegerechtskonzessionen für den Betrieb des Strom- und Gasnetzes: ...
- OLG Schleswig, 16.04.2018 - 16 U 110/17
Vergabe von Wegenutzungsverträgen: Nachprüfungstiefe bei ...
Querverweise
Auf § 111a EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Behörden
- Bundesbehörden
- § 59 (Organisation)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- § 2 (Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken)