Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 9 - Sonstige Vorschriften (§§ 109 - 111c)   
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Textdarstellung

  

§ 109
Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden.

(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Verhaltensweisen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden.

Rechtsprechung zu § 109 EnWG

13 Entscheidungen zu § 109 EnWG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 109 EnWG:

    Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 
      Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
        Vergabeverfahren
          Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber
            Vergabeverfahren und Auftragsausführung
              § 130 (Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen)
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