Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 9 - Sonstige Vorschriften (§§ 109 - 111c) |
(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden.
(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Verhaltensweisen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden.
beschränkungen § 111aVerbraucher-
beschwerden § 111bSchlichtungsstelle, Verordnungs-
ermächtigung § 111cZusammentreffen von Schlichtungsverfahren und Missbrauchs-
oder Aufsichtsverfahren
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Rechtsprechung zu § 109 EnWG
14 Entscheidungen zu § 109 EnWG in unserer Datenbank:
- BGH, 13.11.2018 - EnVR 30/17
Karenzzeitenregelungen für Mitarbeiter von Unternehmen der Energiewirtschaft: ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 08.03.2017 - 3 Kart 10/16
Zulässigkeit von Aufsichtsmaßnahmen der Regulierungsbehörde gem. § 65 EnWG ...
- OLG Düsseldorf, 08.03.2017 - 3 Kart 10/16
- BGH, 19.04.2017 - EnVR 21/16
Zum selben Verfahren:
- BGH, 07.03.2017 - EnVR 21/16
Baltic Cable AB - Energiewirtschaftsrechtliches Verfahren: Zertifizierung eines ...
- OLG Düsseldorf, 24.02.2016 - 3 Kart 110/14
Begriff des Transportnetzes i.S. von § 4a Abs. 1 EnWG ; Zuständigkeit der ...
- BGH, 07.03.2017 - EnVR 21/16
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 357/12
Begriff der Mindestnennleistungsgrenze i.S. von § 13 Abs. 1a EnWG
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 363/12
Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur zur "Standardisierung ...
- VK Hamburg, 02.09.2010 - Vgk FB 9/10
Unterlassens einer Ausschreibung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem ...
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 331/12
Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur zur "Standardisierung ...
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 306/12
Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur zur "Standardisierung ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 109 EnWG:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Vergabeverfahren
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber
- Vergabeverfahren und Auftragsausführung
- § 130 (Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen)