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Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 9 - Sonstige Vorschriften (§§ 109 - 111c)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ EnWG (https://dejure.org/gesetze/EnWG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EnWG
__paste_bez__ __paste_norm__ Energiewirtschaftsgesetz (https://dejure.org/gesetze/EnWG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Energiewirtschaftsgesetz
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§ 109
Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden.

(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Verhaltensweisen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden.

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Rechtsprechung zu § 109 EnWG

14 Entscheidungen zu § 109 EnWG in unserer Datenbank:

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Alle 14 Entscheidungen

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 109 EnWG:

    Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 
      Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
        Vergabeverfahren
          Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber
            Vergabeverfahren und Auftragsausführung
              § 130 (Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen)
Was ist das?

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