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   OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - VI-3 Kart 619/21 (V)   

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OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - VI-3 Kart 619/21 (V) (https://dejure.org/2023,24553)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.08.2023 - VI-3 Kart 619/21 (V) (https://dejure.org/2023,24553)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. August 2023 - VI-3 Kart 619/21 (V) (https://dejure.org/2023,24553)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (58)

  • OLG Düsseldorf, 24.04.2013 - 3 Kart 60/08

    Ermittlung der angemessenen Verzinsung gem. § 7 Abs. 5 StromNEV/GasNEV

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 619/21
    Durch die aus den internationalen DMS-Datenreihen abgeleitete Marktrisikoprämie werden die Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten berücksichtigt, und durch den Beta-Faktor werden die Renditen börsennotierter Netzbetreiber auf ausländischen Märkten dargestellt, die mit den inländischen Netzbetreibern vergleichbar sind (vgl. Senat, Beschl. v. 24.04.2013 - VI-3 Kart 60/08 [V], juris Rn. 100).

    Zudem gehen die Gutachter der Bundesnetzagentur nachvollziehbar davon aus, dass sich Währungseffekte überwiegend ausgleichen und nur eine ungeordnete Rolle spielen (Frontier-Gutachten, S. 93), wie aus den ausführlichen Erwägungen im "Wissenschaftlichen Gutachten zur Ermittlung der Zuschläge zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse für Strom- und Gasnetzbetreiber" folgt, das Frontier Economics am 28.06.2016 für die Bundesnetzagentur anlässlich der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte Regulierungsperiode vorgelegt hatte (dort S. 50 ff.; vgl. hierzu auch bereits Senat, Beschl. v. 24.04.2013, VI-3 Kart 60/08 [V], juris Rn. 172 zu den Festlegungen der Eigenkapitalzinssätze für die erste Regulierungsperiode unter Verweis auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen).

    Mit dem arithmetischen Verfahren wird mit anderen Worten der reine Durchschnittswert für einen bestimmten Zeitraum der Vergangenheit errechnet, während mit dem geometrischen Verfahren ausgehend von einem bestimmten Zeitpunkt die Veränderung des Basiswerts bis zum Bewertungszeitpunkt gemessen wird (Senat, Beschl. v. 24.04.2013 - VI-3 Kart 60/08 [V], juris Rn. 127).

    (2) Der erkennende Senat hat sich bereits in seinen Entscheidungen in den gegen die Festlegungen der Eigenkapitalzinssätze für die erste Regulierungsperiode geführten Beschwerdeverfahren vom 24.04.2013 sachverständig beraten ausführlich mit den zur Mittelwertbildung zur Verfügung stehenden Methoden befasst und das Vorgehen der Bundesnetzagentur, das Mittel aus geometrischem und arithmetischem Mittel anzusetzen, gebilligt (Senat, Beschl. v. 24.04.2013 - VI-3 Kart 60/08 [V], juris Rn. 106 ff.; bestätigt durch Beschl. v. 22.03.2018 - VI-3 Kart 148/16 [V], juris Rn. 151).

    Der Senat hatte insbesondere weder die arithmetische Mittelwertbildung noch die Anwendung des sog. Blume-Schätzers, bei dem ein gewichteter Durchschnitt aus arithmetischem und geometrischem Mittel zur Berechnung des Endwerts angesetzt wird, als überlegen und den Rückgriff auf die Methode des "Mittels der Mittels" als sachgerecht angesehen, solange die Frage, ob zur Berechnung der Marktrisikoprämie der arithmetische oder der geometrische Mittelwert die maßgebliche Basis bilden, wissenschaftlich nicht geklärt sei (Beschl. v. 24.04.2013 - VI-3 Kart 60/08 [V], juris Rn. 107).

    Zwar hat der Senat den Blume-Schätzer in der Vergangenheit bereits wegen der vom gerichtlichen Sachverständigen noch angenommenen Autoregression der Daten für ungeeignet erachtet hat (Beschl. v. 24.04.2013 - VI-3 Kart 60/08 [V], juris Rn. 130).

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 148/16

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 619/21
    Die Beschwerde ist zulässig (zur Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die vergangene Regulierungsperiode bereits Senat, Beschl. v. 22.03.2018 - VI-3 Kart 148/16 [V], juris Rn. 53 f.) und auch begründet.

    So hat der Senat bereits für die dritte Regulierungsperiode entschieden, dass der Total Market Return-Ansatz (TMR-Ansatz) und Ex-Ante-Modelle wie das Dividendendiskontierungsmodell (DDM), die anhand zukunftsbezogener Daten Aussagen über zukünftig erwartete Eigenkapitalrenditen von Investoren ableiten, keine überlegenen Ansätze darstellen (Senat, Beschl. v. 22.03.2018 - VI-3 Kart 148/16 [V], juris Rn. 75 ff.; vgl. auch BGH, a.a.O. Rn. 110 ff. - Eigenkapitalzinssatz II).

    Der in den gegen die Festlegungen der Eigenkapitalzinssätze für die dritte Regulierungsperiode geführten Beschwerdeverfahren hinzugezogene gerichtliche Sachverständige hat in seinen Gutachten wiederholt Qualität und Umfang der DMS- Datenreihen - seinerzeit in der Fassung des "Credit Suisse Global Investment Returns Yearbook 2016" - hervorgehoben, weshalb der erkennende Senat diese als üblicherweise beachtete und diskutierte Quelle zur Ermittlung der Marktrisikoprämie geeignet angesehen hat (Senat, Beschl. v. 22.03.2018 - VI-3 Kart 148/16 [V], juris Rn. 85 f.).

    In der Vergangenheit ist dieser Effekt vor allem in dem bereits in den Beschwerdeverfahren gegen die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte Regulierungsperiode ausführlich diskutierten "Golden Age of Bonds" zu beobachten gewesen (vgl. Senat, Beschl. v. 22.03.2018 - VI-3 Kart 148/16 [V], juris Rn. 89 ff.; BGH, a.a.O. Rn. 51 - Eigenkapitalzinssatz II).

    (2) Der erkennende Senat hat sich bereits in seinen Entscheidungen in den gegen die Festlegungen der Eigenkapitalzinssätze für die erste Regulierungsperiode geführten Beschwerdeverfahren vom 24.04.2013 sachverständig beraten ausführlich mit den zur Mittelwertbildung zur Verfügung stehenden Methoden befasst und das Vorgehen der Bundesnetzagentur, das Mittel aus geometrischem und arithmetischem Mittel anzusetzen, gebilligt (Senat, Beschl. v. 24.04.2013 - VI-3 Kart 60/08 [V], juris Rn. 106 ff.; bestätigt durch Beschl. v. 22.03.2018 - VI-3 Kart 148/16 [V], juris Rn. 151).

    Für eine Übertragung der vorgenannten Entscheidungen auf die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze - wie auf vergleichbare Festlegungen im regulatorischen Bereich - lässt sich anführen, dass auch hier der prognostische Charakter der Entscheidung im Vordergrund steht (vgl. Senat, Beschl. v. 22.03.2018 - VI-3 Kart 148/16 [V], juris Rn. 61, 64).

  • BGH, 09.07.2019 - EnVR 41/18

    Eigenkapitalzinssatz für Gas- und Elektrizitätsnetze

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 619/21
    Die Auswahlentscheidung der Regulierungsbehörde kann deshalb von Rechts wegen nur dann beanstandet werden, wenn sich feststellen lässt, dass der gewählte methodische Ansatz von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm im Rahmen des zugrunde gelegten Modells zukommt, oder dass ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, wie insbesondere seiner Eignung für die Zwecke der Ermittlung der zu bestimmenden Endgröße, der Verfügbarkeit der benötigten Datengrundlage, des zu ihrer Feststellung erforderlichen Aufwands und der Präzision und Belastbarkeit der mit diesem methodischen Vorgehen erzielbaren Ergebnisse, dem von der Regulierungsbehörde gewählten Vorbringen so deutlich überlegen ist, dass die Auswahl einer anderen Methode nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (BGH, a.a.O. Rn. 26 - Thyssengas GmbH; Beschl. v. 09.07.2019 - EnVR 41/18, juris Rn. 37 - Eigenkapitalzinssatz II; a.a.O. Rn. 33 - Eigenkapitalzinssatz III).

    Vielmehr steht ihr auch insoweit ein "Spielraum" zu (BGH, a.a.O.Rn. 69 f. - Eigenkapitalzinssatz II; Beschl. v. 09.07.2019- EnVR 41/18, juris Rn. 69 f.; Beschl. v. 03.03.2020 - EnVR 56/18, juris Rn. 6 ff., 34).

    In Anbetracht dessen hat es der Bundesgerichtshof bei der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte Regulierungsperiode nicht beanstandet, dass die Bundesnetzagentur - in Ausfüllung des ihr insofern zukommenden Spielraums - die von § 7 Abs. 5 Nr. 2 StromNEV geforderte Berücksichtigung der Verhältnisse auf ausländischen Märkten in Bezug auf die Verzinsung des Eigenkapitals bereits durch die Anwendung des CAPM für hinreichend beachtet und umgesetzt erachtet hatte, weil dabei eine internationale Referenzgruppe von Unternehmen zur Bestimmung des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse herangezogen wird (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 66 ff. - Eigenkapitalzinssatz II; Beschl. v. 09.07.2019 - EnVR 41/18, juris Rn. 66 ff.).

    Weiterhin hat es der Bundesgerichtshof für zulässig erachtet, dass die Bundesnetzagentur sich dazu entschieden hat, im Hinblick auf unterschiedliche Zeitpunkte, Rahmenbedingungen und Herangehensweisen von einer umfassenden Analyse der Eigenkapitalzinssätze ausländischer Regulierungsbehörden abzusehen und lediglich zu überprüfen, ob der mit Hilfe von CAPM und historischen DMS-Datenreihen ermittelte Zinssatz innerhalb der Bandbreite europäischer Vergleichsländer liegt (BGH, a.a.O. Rn. 71 - Eigenkapitalzinssatz II; Beschl. v. 09.07.2019 - EnVR 41/18, juris Rn. 71).

    (b) Der ergänzend durchgeführte internationale Vergleich, dem insoweit nur der Charakter einer "Hilfserwägung" zukommt (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 67 f. - Eigenkapitalzinssatz II; Beschl. v. 09.07.2019 - EnVR 41/18, juris Rn. 67 f.), hat zudem ergeben, dass der für Deutschland für die vierte Regulierungsperiode ermittelte Eigenkapitalzinssatz nach Steuern von 4, 13 % innerhalb der von den Gutachtern der Bundesnetzagentur ermittelten Bandbreite des Eigenkapitalzinssatzes nach Steuern aus 14 europäischen Vergleichsländen und Australien liegt.

  • EuGH, 02.09.2021 - C-718/18

    Kommission/ Deutschland (Transposition des directives 2009/72 et 2009/73) -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 619/21
    Die Renditeerwartungen seien schon deshalb nicht gefallen, weil sich das regulatorische Risiko angesichts des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 02.09.2021 (C-718/18) und der hierdurch erforderlichen weitgehenden Umgestaltung des Regulierungsrahmens sogar vergrößert habe.

    Wie vom Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden, sei § 7 StromNEV auch unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 02.09.2021 (C-718/18) anwendbar.

    a) Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 02.09.2021 in der Rechtssache C-718/18 die Umsetzung der EU-Richtlinien 2009/72/EG (Strom) sowie 2009/73/EG (Gas) durch den deutschen Gesetzgeber für europarechtswidrig erklärt, weil § 24 Satz 1 EnWG der Bundesregierung unmittelbar bestimmte Zuständigkeiten überträgt, die nach den Richtlinien ausschließlich der Regulierungsbehörde vorbehalten sind.

  • BVerwG, 11.07.2012 - 3 B 78.11

    Luftreinhalteplan; Luftreinhalte- und Aktionsplan; Luftverunreinigung;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 619/21
    Dies gilt auch für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung, bei denen aber regelmäßig - wenn sich aus dem maßgeblichen materiellen Recht nichts anderes ergibt - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist (BVerwG, a.a.O.; Urt. v. 04.12.2020 - 3 C 5/20, juris Rn. 11; Beschl. v. 11.07.2012 - 3 B 78/11, juris Rn. 8, jeweils m.w.N.; vgl. auch Senat, Beschl. v. 27.05.2009 - VI-3 Kart 45/08 [V], juris Rn. 33; OLG Düsseldorf, 5. Kartellsenat, Beschl. v. 19.12.2013 - VI-5 Kart 25/13 [V], juris Rn. 22; van Rossum in: BeckOK EnWG, 6. Ed. Stand 01.03.2023, § 83 Rn. 23; Laubenstein/Bourazeri in: Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Aufl. 2023, § 83 Rn. 18; Klawa/Göge in: Elspas/Graßmann/Rasbach, EnWG, 2. Aufl. 2023, § 83 Rn. 21).

    Die gerichtliche Kontrolle muss zudem, um der prognostischen Natur der Planungsentscheidung gerecht zu werden - wie generell bei der Überprüfung solcher Prognosen -, auf den Zeitpunkt dieser Entscheidung abstellen, also auf die Beschlussfassung über den Plan (BVerwG, Beschl. v. 11.07.2012 - 3 B 78/11, juris Rn. 11).

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2016 - 3 Kart 139/12

    Rechtmäßigkeit der Anpassung der Erlösobergrenze für den Betreiber eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 619/21
    Es genügt, wenn sie die maßgeblichen Gründe für die Entscheidung angibt, so dass ein Nachvollziehen der tragenden Erwägungen, deren Bewertung und gerichtliche Überprüfung möglich ist (Senat, Beschl. v. 03.03.2021 - VI-3 Kart 856/19 [V], juris Rn. 48 - KASPAR-Festlegung; siehe auch Beschl. v. 26.10.2016 - VI-3 Kart 18/15 [V] Rn. 143 f.; Beschl. v. 17.02.2016 - VI-3 Kart 139/12 [V], juris Rn. 39; Burmeister in: Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Aufl. 2023, § 73 Rn. 4; Turiaux in: Kment, EnWG, 2. Aufl. 2019, § 73 Rn. 4).

    Hierzu ist es in Anlehnung an § 39 Abs. 1 VwVfG ausreichend, aber auch erforderlich, diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen anzuführen, aus denen sich die Rechtmäßigkeit der ergangenen Entscheidung ergibt, so dass der betroffene Netzbetreiber entscheiden kann, ob er gegen die regulierungsbehördliche Entscheidung vorgehen will (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 07.10.2014 - EnVR 25/12, juris Rn. 30; Beschl. v. 21.01.2014 - EnVR 12/12, juris Rn. 100 - Stadtwerke Konstanz GmbH; ebenso OLG Schleswig, Beschl. v. 01.02.2021 - 53 Kart 21/19, juris Rn. 56; siehe auch Senat, Beschl. v. 26.10.2016 - VI-3 Kart 18/15 [V], juris Rn. 143 f.; Beschl. v. 17.02.2016 - VI-3 Kart 139/12 [V], juris Rn. 39; Beschl. v. 03.03.2021 - VI-3 Kart 856/19, juris Rn. 63 - KASPAR-Festlegung).

  • OLG Düsseldorf, 26.10.2016 - 3 Kart 18/15

    Rechtmäßigkeit der Festlegung "GABI Gas 2.0"

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 619/21
    Es genügt, wenn sie die maßgeblichen Gründe für die Entscheidung angibt, so dass ein Nachvollziehen der tragenden Erwägungen, deren Bewertung und gerichtliche Überprüfung möglich ist (Senat, Beschl. v. 03.03.2021 - VI-3 Kart 856/19 [V], juris Rn. 48 - KASPAR-Festlegung; siehe auch Beschl. v. 26.10.2016 - VI-3 Kart 18/15 [V] Rn. 143 f.; Beschl. v. 17.02.2016 - VI-3 Kart 139/12 [V], juris Rn. 39; Burmeister in: Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Aufl. 2023, § 73 Rn. 4; Turiaux in: Kment, EnWG, 2. Aufl. 2019, § 73 Rn. 4).

    Hierzu ist es in Anlehnung an § 39 Abs. 1 VwVfG ausreichend, aber auch erforderlich, diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen anzuführen, aus denen sich die Rechtmäßigkeit der ergangenen Entscheidung ergibt, so dass der betroffene Netzbetreiber entscheiden kann, ob er gegen die regulierungsbehördliche Entscheidung vorgehen will (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 07.10.2014 - EnVR 25/12, juris Rn. 30; Beschl. v. 21.01.2014 - EnVR 12/12, juris Rn. 100 - Stadtwerke Konstanz GmbH; ebenso OLG Schleswig, Beschl. v. 01.02.2021 - 53 Kart 21/19, juris Rn. 56; siehe auch Senat, Beschl. v. 26.10.2016 - VI-3 Kart 18/15 [V], juris Rn. 143 f.; Beschl. v. 17.02.2016 - VI-3 Kart 139/12 [V], juris Rn. 39; Beschl. v. 03.03.2021 - VI-3 Kart 856/19, juris Rn. 63 - KASPAR-Festlegung).

  • OLG Düsseldorf, 03.03.2021 - 3 Kart 856/19

    Gasexport nach Deutschland durch überregionale Fernleitungen; Beschwerde gegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 619/21
    Es genügt, wenn sie die maßgeblichen Gründe für die Entscheidung angibt, so dass ein Nachvollziehen der tragenden Erwägungen, deren Bewertung und gerichtliche Überprüfung möglich ist (Senat, Beschl. v. 03.03.2021 - VI-3 Kart 856/19 [V], juris Rn. 48 - KASPAR-Festlegung; siehe auch Beschl. v. 26.10.2016 - VI-3 Kart 18/15 [V] Rn. 143 f.; Beschl. v. 17.02.2016 - VI-3 Kart 139/12 [V], juris Rn. 39; Burmeister in: Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Aufl. 2023, § 73 Rn. 4; Turiaux in: Kment, EnWG, 2. Aufl. 2019, § 73 Rn. 4).

    Hierzu ist es in Anlehnung an § 39 Abs. 1 VwVfG ausreichend, aber auch erforderlich, diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen anzuführen, aus denen sich die Rechtmäßigkeit der ergangenen Entscheidung ergibt, so dass der betroffene Netzbetreiber entscheiden kann, ob er gegen die regulierungsbehördliche Entscheidung vorgehen will (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 07.10.2014 - EnVR 25/12, juris Rn. 30; Beschl. v. 21.01.2014 - EnVR 12/12, juris Rn. 100 - Stadtwerke Konstanz GmbH; ebenso OLG Schleswig, Beschl. v. 01.02.2021 - 53 Kart 21/19, juris Rn. 56; siehe auch Senat, Beschl. v. 26.10.2016 - VI-3 Kart 18/15 [V], juris Rn. 143 f.; Beschl. v. 17.02.2016 - VI-3 Kart 139/12 [V], juris Rn. 39; Beschl. v. 03.03.2021 - VI-3 Kart 856/19, juris Rn. 63 - KASPAR-Festlegung).

  • BGH, 21.01.2014 - EnVR 12/12

    Stadtwerke Konstanz GmbH - Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 619/21
    Der betroffene Netzbetreiber muss danach schon vor einer Entscheidung über die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze erkennen können, von welchen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen die Regulierungsbehörde ausgeht (vgl. BGH, Beschl. v. 21.01.2014 - EnVR 12/12, juris Rn. 107 - Stadtwerke Konstanz GmbH; Senat, Beschl. v. 09.11.2018 - VI-3 Kart 850/18 [V], juris Rn. 58).

    Hierzu ist es in Anlehnung an § 39 Abs. 1 VwVfG ausreichend, aber auch erforderlich, diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen anzuführen, aus denen sich die Rechtmäßigkeit der ergangenen Entscheidung ergibt, so dass der betroffene Netzbetreiber entscheiden kann, ob er gegen die regulierungsbehördliche Entscheidung vorgehen will (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 07.10.2014 - EnVR 25/12, juris Rn. 30; Beschl. v. 21.01.2014 - EnVR 12/12, juris Rn. 100 - Stadtwerke Konstanz GmbH; ebenso OLG Schleswig, Beschl. v. 01.02.2021 - 53 Kart 21/19, juris Rn. 56; siehe auch Senat, Beschl. v. 26.10.2016 - VI-3 Kart 18/15 [V], juris Rn. 143 f.; Beschl. v. 17.02.2016 - VI-3 Kart 139/12 [V], juris Rn. 39; Beschl. v. 03.03.2021 - VI-3 Kart 856/19, juris Rn. 63 - KASPAR-Festlegung).

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 883/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 619/21
    Der Senat hat die gegen die streitgegenständliche Festlegung für den Strombereich bzw. gegen die im Wesentlichen inhaltsgleiche Festlegung BK4-21-056 für den Gasbereich gerichteten Beschwerdeverfahren VI-3 Kart 129/21 [V], VI-3 Kart 130/21 [V], VI-3 Kart 311/21 [V], VI-3 Kart 498/21 [V], VI-3 Kart 544/21 [V], VI-3 Kart 619/21 [V], VI-3 Kart 689/21 [V], VI-3 Kart 718/21 [V], VI-3 Kart 743/21 [V], VI-3 Kart 757/21 [V], VI-3 Kart 775/21 [V], VI-3 Kart 813/21 [V], VI-3 Kart 883/21 [V] und VI-3 Kart 908/21 [V] mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten als Musterbeschwerdeverfahren gemeinsam verhandelt.

    Die in einigen der Musterbeschwerdeverfahren vertretene Ansicht, dass bei der Parametrierung des CAPM die Laufzeit keine Rolle spiele, sondern nur das Maß an Risikofreiheit (so in der als Anlage BF 2 in den Verfahren VI-3 Kart 883/21 [V] und VI-3 Kart 908 /21 [V] vorgelegten gutachterliche Stellungnahme von Valuesque vom 08.08.2022, S. 28), verkennt, dass auch der regulatorische Kontext, der ein Abstellen auf eine langfristige Anleihe impliziert, und Konsistenzgesichtspunkte bei der Parametrierung nicht unbeachtet bleiben können.

  • BGH, 08.10.2019 - EnVR 58/18

    Absehen von einer Anwendung der Regelungen in u.a. § 7 Abs. 1 StromNEV

  • OLG Düsseldorf, 09.11.2018 - 3 Kart 850/18

    Zulässigkeit der Veröffentlichung von Aufwands- und Strukturparametern der ersten

  • BVerwG, 24.06.2004 - 2 C 45.03

    Christliche Bildungs- und Kulturwerte; Eignung; Einstellung als Lehrerin an

  • BVerwG, 04.12.2020 - 3 C 5.20

    Radfahrverbot nach Trunkenheitsfahrt

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

  • BVerwG, 24.09.2009 - 7 C 2.09

    Emissionshandel; Emissionsberechtigung; Zuteilung; Zuteilungsbescheide;

  • BVerwG, 29.05.2019 - 6 C 8.18

    Beschränkung des Geltungsbereichs eines Passes im Hinblick auf eine Ausreise nach

  • BGH, 09.07.2019 - EnVR 52/18

    Eigenkapitalzinssatz für Gas- und Elektrizitätsnetze

  • BVerwG, 25.09.2013 - 6 C 13.12

    Telekommunikation; Zusammenschaltung von Telefonnetzen; Entgeltgenehmigung;

  • BVerfG, 06.08.2002 - 2 BvR 2357/00

    Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

  • BGH, 24.06.2003 - KVR 14/01

    BGH entscheidet im Fusionskontrollverfahren Lekkerland/ Tobaccoland

  • BGH, 03.03.2020 - EnVR 26/18

    Rechtsfehlerfreie Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes zur Bestimmung der

  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

  • BGH, 27.01.2015 - EnVR 39/13

    Thyssengas GmbH - Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren über die

  • BVerwG, 17.01.2013 - 7 B 18.12

    Planfeststellungsbeschluss; viergleisiger Ausbau einer bislang zweigleisigen

  • BVerwG, 18.07.2022 - 3 B 37.21

    Gebührenfestsetzung für gleichzeitig durchgeführte amtliche Kontrollen

  • BGH, 03.03.2020 - EnVR 56/18

    Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes zur Bestimmung der Erlösobergrenze für die

  • BGH, 27.06.2023 - EnVR 22/22

    Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor III

  • BGH, 07.10.2014 - EnVR 25/12

    Festlegung von Erlösobergrenzen für einen Gasnetzbetreiber: Behandlung der Kosten

  • BGH, 07.10.1997 - KVR 14/96

    BGH untersagt TUI und NUR gegen Mitbewerber gerichtete Vertragsklauseln

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 1061/16

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 Kart 348/16 v. 22.03.2018

  • BGH, 03.03.2015 - EnVR 62/13

    Eigenständiger Regelungsgehalt eines Widerrufsvorbehalts bei der Festlegung der

  • BGH, 04.10.1983 - KVR 2/82

    Auflösung eines Zusammenschlusses

  • OLG Düsseldorf, 27.05.2009 - 3 Kart 45/08

    Durchsetzung der durch die Bundesnetzagentur ausgesprochenen Verpflichtung zur

  • OLG Düsseldorf, 17.05.2017 - 3 Kart 164/15

    Rechtliche Einordnung des Neubaus eines Schalthauses und der Neuerrichtung der

  • OLG Schleswig, 01.02.2021 - 53 Kart 21/19

    Festlegung der Erlösobergrenzen bei der Elektrizitätsnetznutzung:

  • OLG Düsseldorf, 05.08.2013 - 3 Kart 389/11

    Zulässigkeit der isolierten Beschwerde gegen einen Widerrufsvorbehalt in der

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 5 Kart 2/21

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 5 Kart 6/21 (V) v. 12.05.2022

  • OLG Düsseldorf, 19.12.2013 - 5 Kart 25/13

    Rechtswidrigkeit einer Missbrauchsverfügung der Landesregulierungsbehörde

  • BVerfG, 14.01.2021 - 1 BvR 2853/19

    EuGH muss über Reichweite des immateriellen Schadenersatzanspruchs nach DSGVO

  • EuGH, 07.01.2004 - C-201/02

    Wells

  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

  • BGH, 26.01.2021 - EnVR 7/20

    Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 53/19

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 Kart 169/19 (V) v. 16.03.2022

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 129/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 525/18

    Rechtmäßigkeit der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Gas

  • BGH, 28.06.2022 - EnVR 10/20

    Energiewirtschaftliche Verwaltungssache: Festlegung des generellen sektoralen

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 311/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 130/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 757/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 743/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 544/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 908/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 718/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 813/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 689/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 498/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 775/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

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