Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 6 - Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung (§§ 49 - 53b) |
1Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben der Bundesnetzagentur bis zum 30. April eines Jahres über alle in ihrem Netz im letzten Kalenderjahr aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen einen Bericht vorzulegen. 2Dieser Bericht hat mindestens folgende Angaben für jede Versorgungsunterbrechung zu enthalten:
| 1. | den Zeitpunkt und die Dauer der Versorgungsunterbrechung, | |
| 2. | das Ausmaß der Versorgungsunterbrechung und | |
| 3. | die Ursache der Versorgungsunterbrechung. |
3In dem Bericht hat der Netzbetreiber die auf Grund des Störungsgeschehens ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Versorgungsstörungen darzulegen. 4Darüber hinaus ist in dem Bericht die durchschnittliche Versorgungsunterbrechung in Minuten je angeschlossenem Letztverbraucher für das letzte Kalenderjahr anzugeben. 5Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zur formellen Gestaltung des Berichts machen sowie Ergänzungen und Erläuterungen des Berichts verlangen, soweit dies zur Prüfung der Versorgungszuverlässigkeit des Netzbetreibers erforderlich ist. 6Sofortige Meldepflichten für Störungen mit überregionalen Auswirkungen richten sich nach § 13 Absatz 8.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) vom 26.07.2016
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.07.2016 | Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) | 26.07.2016 | |
| 04.08.2011 | Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften | 26.07.2011 |
ermächtigung; Festlegungskompetenz § 49aElektromagnetische Beeinflussung § 49bTemporäre Höherauslastung § 49cBeschleunigte Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen § 49dRegister zur Erfassung und Überwachung von Energieanlagen sowie von Energieanlagenteilen; Verordnungsermächtigung § 50Verordnungs-
ermächtigung zur Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung § 50a(weggefallen) § 50b(weggefallen) § 50c(weggefallen) § 50dMaßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungs-
angebots, befristete Versorgungsreserve Braunkohle; Verordnungs-
ermächtigung § 50e(weggefallen) § 50f(weggefallen) § 50g(weggefallen) § 50h(weggefallen) § 50i(weggefallen) § 50j(weggefallen) § 51Monitoring der Versorgungs-
sicherheit § 51aMonitoring des Lastmanagements § 52Meldepflichten bei Versorgungsstörungen § 53Ausschreibung neuer Erzeugungs-
kapazitäten im Elektrizitätsbereich § 53aSicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas § 53bTransport von Großtransformatoren auf Schienenwegen; Verordnungs-
ermächtigung
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Rechtsprechung zu § 52 EnWG
39 Entscheidungen zu § 52 EnWG in unserer Datenbank:
- BGH, 11.12.2018 - EnVR 21/18
Anreizregulierung: Einschränkende Auslegung der Ermächtigung zur Veröffentlichung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 3 Kart 28/17
Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung Netzbetreiber bezogener Daten durch die ...
- OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 3 Kart 11/17
Wirksamkeit der Neuregelung der Veröffentlichungspflichten der Betreiber von Gas- ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 03.04.2017 - 3 Kart 11/17
Befugnis der Regulierungsbehörden zur Veröffentlichung netzbetreiberbezogener ...
- OLG Düsseldorf, 03.04.2017 - 3 Kart 11/17
- BGH, 11.12.2018 - EnVR 1/18
Anreizregulierung: Einschränkende Auslegung der Ermächtigung zur Veröffentlichung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 30.11.2017 - 5 Kart 33/16
Regulierungsbehörde hat Daten der Netzbetreiber zu veröffentlichen
- OLG Düsseldorf, 30.11.2017 - 5 Kart 33/16
- OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 3 Kart 75/17
Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur
- OLG Düsseldorf, 04.06.2025 - 3 Kart 543/24
Beschwerde des Betreibers eines Stromverteilernetzes gegen die Festlegung des ...
- BGH, 22.07.2014 - EnVR 59/12
Anreizregulierung: Gestaltungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der ...
Querverweise
Auf § 52 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Sonstige Vorschriften
- § 110 (Geschlossene Verteilernetze)