Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 6 - Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung (§§ 49 - 53b)   
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Textdarstellung

  

§ 50i
Verhältnis zum Energiesicherungsgesetz

Die Vorschriften des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2022 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, bleiben von den §§ 50a bis 50h unberührt.

Hinweis der Redaktion:

Außerkrafttreten: § 121 EnWG.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 08.07.2022 (BGBl. I S. 1054), in Kraft getreten am 12.07.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
12.07.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften08.07.2022BGBl. I S. 1054
§ 49Anforderungen an Energieanlagen; Verordnungs-
ermächtigung; Festlegungskompetenz
§ 49aElektromagnetische Beeinflussung § 49bTemporäre Höherauslastung § 49cBeschleunigte Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen § 50Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung § 50aMaßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungs-
angebots, befristete Teilnahme am Strommarkt von Anlagen aus der Netzreserve; Verordnungs-
ermächtigung
§ 50bMaßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungs-
angebots, Pflicht zur Betriebsbereitschaft und Brennstoff-
bevorratung für die befristete Teilnahme am Strommarkt von Anlagen aus der Netzreserve
§ 50cMaßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungs-
angebots, Ende der befristeten Teilnahme am Strommarkt und ergänzende Regelungen zur Kostenerstattung
§ 50dMaßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungs-
angebots, befristete Versorgungsreserve Braunkohle; Verordnungs-
ermächtigung
§ 50eVerordnungs-
ermächtigung zu Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungs-
angebots und Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur
§ 50fVerordnungs-
ermächtigung für Maßnahmen zur Reduzierung der Gasverstromung zur reaktiven und befristeten Gaseinsparung
§ 50gFlexibilisierung der Gasbelieferung § 50hVertragsanalyse der Gaslieferanten für Letztverbraucher § 50iVerhältnis zum Energiesicherungs-
gesetz
§ 50jEvaluierung der Maßnahmen nach den §§ 50a bis 50h § 51Monitoring der Versorgungs-
sicherheit
§ 51aMonitoring des Lastmanagements § 52Meldepflichten bei Versorgungsstörungen § 53Ausschreibung neuer Erzeugungs-
kapazitäten im Elektrizitätsbereich
§ 53aSicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas § 53bTransport von Großtransformatoren auf Schienenwegen; Verordnungs-
ermächtigung
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Querverweise

Auf § 50i EnWG verweisen folgende Vorschriften:

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