Energiewirtschaftsgesetz
Teil 8 - Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§§ 65 - 108) |
Abschnitt 5 - Sanktionen, Bußgeldverfahren (§§ 94 - 101) |
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__paste_bez____paste_norm__ Energiewirtschaftsgesetz (https://dejure.org/gesetze/EnWG/__paste_norm__.html)
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§ 96
Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung
1Die Regulierungsbehörde ist für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in Fällen ausschließlich zuständig, denen
1. | eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 4 verwirklicht, oder | |
2. | eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, bei der eine mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung auch den Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 4 verwirklicht, |
zugrunde liegt. 2Dies gilt nicht, wenn die Behörde das § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betreffende Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt.
§ 94Zwangsgeld
§ 95Bußgeldvorschriften
§ 95aStrafvorschriften
§ 95bStrafvorschriften
§ 96Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung
§ 97Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren
§ 98Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren
§ 99Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
§ 100Wiederaufnahme-
verfahren gegen Bußgeldbescheid § 101Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
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