Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 8 - Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§§ 65 - 108)   
   Abschnitt 5 - Sanktionen, Bußgeldverfahren (§§ 94 - 101)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 95a
Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 95 Absatz 1b oder Absatz 1c Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch auf den Preis eines Energiegroßhandelsprodukts einwirkt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a eine Insiderinformation nutzt oder
2. als Person nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a, b, c oder Buchstabe d oder Absatz 5
a) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b eine Insiderinformation an Dritte weitergibt oder
b) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c einer anderen Person empfiehlt oder sie dazu verleitet, ein Energiegroßhandelsprodukt zu erwerben oder zu veräußern.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2403), in Kraft getreten am 12.12.2012 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
12.12.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas05.12.2012BGBl. I S. 2403

Querverweise

Auf § 95a EnWG verweisen folgende Vorschriften:

    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Behörden
        Allgemeine Vorschriften
          § 58b (Beteiligung der Bundesnetzagentur und Mitteilungen in Strafsachen)
     
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Behördliches Verfahren
          § 68a (Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft)
Was ist das?

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