Energiewirtschaftsgesetz
Teil 8 - Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§§ 65 - 108) |
Abschnitt 1 - Behördliches Verfahren (§§ 65 - 74) |
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__paste_bez____paste_norm__ Energiewirtschaftsgesetz (https://dejure.org/gesetze/EnWG/__paste_norm__.html)
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Soweit Entgelte für die Nutzung vorgelagerter Netzebenen im Netzentgelt des Verteilernetzbetreibers enthalten sind, sind diese von den Landesregulierungsbehörden zugrunde zu legen, soweit nicht etwas anderes durch eine sofort vollziehbare oder bestandskräftige Entscheidung der Bundesnetzagentur oder ein rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist.
§ 65Aufsichtsmaßnahmen
§ 66Einleitung des Verfahrens, Beteiligte
§ 66aVorabentscheidung über Zuständigkeit
§ 67Anhörung, Akteneinsicht, mündliche Verhandlung
§ 68Ermittlungen
§ 68aZusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft
§ 69Auskunftsverlangen, Betretungsrecht
§ 70Beschlagnahme
§ 71Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
§ 71aNetzentgelte vorgelagerter Netzebenen
§ 72Vorläufige Anordnungen
§ 73Verfahrensabschluss, Begründung der Entscheidung, Zustellung
§ 74Veröffentlichung von Verfahrens-
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Rechtsprechung zu § 71a EnWG
4 Entscheidungen zu § 71a EnWG in unserer Datenbank:
- BGH, 31.01.2012 - EnVR 31/10
Stadtwerke Freudenstadt
- OLG Koblenz, 04.05.2007 - W 605/06
Zum selben Verfahren:
- BGH, 14.08.2008 - KVR 34/07
Kürzungen von Stromnetzentgelten durch die Regulierungsbehörden im Wesentlichen ...
- BGH, 14.08.2008 - KVR 34/07
- BGH, 14.08.2008 - KVR 36/07
Stadtwerke Trier