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   OLG Düsseldorf, 01.09.2021 - 3 Kart 209/20   

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OLG Düsseldorf, 01.09.2021 - 3 Kart 209/20 (https://dejure.org/2021,51650)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.09.2021 - 3 Kart 209/20 (https://dejure.org/2021,51650)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. September 2021 - 3 Kart 209/20 (https://dejure.org/2021,51650)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellungsfähige Zuwiderhandlung im Sinne des § 65 Abs. 3 EnWG kann auch ein Verstoß des Bilanzkreisverantwortlichen gegen die ihm aufgrund des Standardbilanzkreisvertrags (Strom) 2011 obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Bilanzkreisbewirtschaftung (Ziff. 5.1., 5.2.) ...

  • rechtsportal.de

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur Pflicht zur ordnungsgemäßen Bilanzkreisbewirtschaftung Vermeidung signifikanter Bilanzkreisabweichungen Sekundäre Darlegungslast der Regulierungsbehörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 14.07.2015 - KVR 77/13

    Kartellrechtliches Missbrauchsverfahren wegen überhöhter Wasserpreise

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.09.2021 - 3 Kart 209/20
    Die Sachaufklärung obliegt primär den Regulierungsbehörden (Boos, in: Theobald/Kühling, a.a.O., § 82 EnWG Rn. 3; Wende, in: BerlKommEnR, a.a.O., § 68 EnWG Rn. 9 m.w.N.; a.A. BGH, Beschl. v. 14.07.2015 - KVR 77/13, Juris Rn. 13 für das Kartellrecht; ferner Johanns/Rosen, in: BerlKommEnR, a.a.O., § 82 EnWG Rn. 7, § 83 Rn. 14).

    Jedenfalls wird eine Aufhebung dann für zulässig erachtet, wenn etwa eine Sachaufklärung durch die Behörde vollständig unterblieben ist oder sich die Ermittlungen der Behörde als unverwertbar erweisen, weil die rechtliche Beurteilung des Beschwerdegerichts ganz andere Ermittlungen erfordert (vgl. BGH, Beschl. v. 24.06.2003 - KVR 14/01, Juris Rn. 24; Beschl. v. 14.07.2015 - KVR 77/13, Juris Rn. 13; Wende, in: BerlKommEnR, a.a.O., § 68 EnWG Rn. 9; Johanns/Rosen, in: BerlKommEnR, a.a.O., § 82 EnWG Rn. 7, § 83 Rn. 14; vgl. auch Huber, in: Kment, a.a.O., § 82 Rn. 2 f.).

  • BGH, 03.03.2009 - EnVR 79/07

    SWU Netze

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.09.2021 - 3 Kart 209/20
    Entscheidungserhebliche Tatsachen, die von den Verfahrensbeteiligten zu unterbreiten sind, brauchen nicht von Amts ermittelt zu werden (vgl. BGH, Beschl. v. 03.03.2009 - EnVR 79/07, Juris Rn. 21).

    Daher obliegt es grundsätzlich der Bundesnetzagentur, den Nachweis eines gemäß § 65 Abs. 3 EnWG feststellungsfähigen Pflichtenverstoßes zu führen bzw. dessen Vorliegen nachvollziehbar darzulegen, weil die Zuwiderhandlung tatbestandliche Voraussetzung für deren nachträgliche Feststellung ist (vgl. hierzu auch BGH, Beschl. v. 03.03.2009 - EnVR 79/07, Juris Rn. 20 ff. zur Betriebsnotwendigkeit des Umlaufvermögens).

  • OLG Düsseldorf, 12.12.2012 - 3 Kart 137/12

    Regulierungsbehördliche Anordnung der Übertragung des Eigentums an den für den

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.09.2021 - 3 Kart 209/20
    Auf ein Verschulden bei der Begehung des Verstoßes kommt es für die Feststellung einer Zuwiderhandlung nach § 65 Abs. 3 EnWG nicht an (Hanebeck, in: Britz/Hellermann/Hermes, a.a.O., § 65 Rn. 5; Senat, Beschl. v. 12.12.2012 - VI-3 Kart 137/12 [V], Juris Rn. 90).

    Diese Zuwiderhandlung ist von der Regulierungsbehörde konkret festzustellen (Senat, Beschl. v. 12.12.2012 - VI-3 Kart 137/12 [V], Juris Rn. 90).

  • OLG Naumburg, 28.12.2009 - 1 W 35/06

    Auch § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG europarechtswidrig

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.09.2021 - 3 Kart 209/20
    Zum Teil ist eine Selbstbindung der Regulierungsbehörde eingetreten, so dass keine vollkommen heilungsoffene Situation mehr vorliegt (OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.12.2009 - 1 W 35/06 (EnWG), Juris Rn. 82; vgl. auch Turiaux, in: Kment, a.a.O., § 68 Rn. 3 unter Verweis auf § 67 Rn. 15; ferner Theobald/Werk, in: Theobald/Kühling, a.a.O., § 68 EnWG Rn. 9).

    Dies ist dann der Fall, wenn jeder vernünftige Zweifel an der materiellen Richtigkeit des (Feststellungs-)Beschlusses ausgeschlossen ist (Theobald/Werk, in: Theobald/Kühling, a.a.O., § 68 EnWG Rn. 5; OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.12.2009 - 1 W 35/06 (EnWG), Juris Rn. 83; vgl. auch Wende, in: BerlKommEnR, a.a.O., § 68 Rn. 9).

  • OLG Düsseldorf, 22.01.2020 - 3 Kart 757/19

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.09.2021 - 3 Kart 209/20
    Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StromNZV hat der Bilanzkreisverantwortliche für eine ausgeglichene Bilanz zwischen Einspeisungen und Entnahmen in dem von ihm verantworteten Bilanzkreis in jeder Viertelstunde zu sorgen (Gebot zur bestmöglichen Einhaltung des Mengengleichgewichts; s. Senat, Beschl. v. 22.01.2020 - VI-3 Kart 757/19 [V], Juris Rn. 172).

    Das originäre Ziel der Bilanzkreisbewirtschaftung besteht mithin darin, das konkrete schadensträchtige physikalische Ungleichgewicht zwischen Einspeise- und Ausspeisemengen auf die unvermeidbare Prognoseunschärfe bei der Vorhersage der konkreten physikalischen Erzeugungs- und Verbrauchsmengen zu begrenzen (vgl. Senat, Beschl. v. 22.01.2020 - VI-3 Kart 757/19 [V], Juris Rn. 141, 172 f.).

  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 15.10

    Rückforderung; Überzahlung; Bezüge; Wechselschichtzulage; Krankheit;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.09.2021 - 3 Kart 209/20
    Dies ist bei tragenden und bei zentralen Erwägungen ohne weiteres anzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 - 2 C 15/10, Juris Rn. 31 m.w.N.), wobei insoweit ein strenger Maßstab anzulegen ist (zum Ganzen Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, a.a.O., § 114 Rn. 55).
  • BVerwG, 31.03.2010 - 8 C 12.09

    Kontrolle; Rechtmäßigkeit; Gründe; Begründung; Rechtfertigung; Stilllegung;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.09.2021 - 3 Kart 209/20
    Erweist sich mithin ein angefochtener Verwaltungsakt aus anderen als den im Bescheid genannten Gründen als rechtmäßig, ohne dass durch den Austausch der Begründung der Verwaltungsakt in seinem Wesen geändert würde, dann ist er nicht rechtwidrig (BVerwG, Urt. v. 31.03.2010 - 8 C 12/09, Juris Rn. 16).
  • BVerwG, 14.01.1999 - 6 B 133.98

    Darlegungsanforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Verstoß gegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.09.2021 - 3 Kart 209/20
    Ein solcher liegt nicht erst vor, wenn die Begründung ausgewechselt wird oder die Behörde vorher gar kein Ermessen ausgeübt hat (BVerwG, Beschl. v. 14.01.1999 - 6 B 133/98, Juris Rn. 9 ff.), sondern bereits dann, wenn wesentliche Teile des Streitstoffs geändert werden.
  • BGH, 11.11.2008 - KVR 60/07

    E. ON/Stadtwerke Eschwege

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.09.2021 - 3 Kart 209/20
    Dem Gericht obliegt gemäß § 82 Abs. 1 EnWG eine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht nur insoweit, als der Vortrag der Beteiligten oder der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Überlegung der sich aufdrängenden Gestaltungsmöglichkeiten dazu Anlass geben (BGH, Beschl. v. 27.02.2018 - EnVZ 50/17, Juris Rn. 18 ff., 21; Beschl. v. 11.11.2008 - KVR 60/07, Juris Rn. 32; Johanns/Roesen, in: BerlKommEnR, a.a.O., § 82 EnWG Rn. 5; Boos, in: Theobald/Kühling, a.a.O., § 82 EnWG Rn. 7).
  • BGH, 03.06.2014 - EnVR 10/13

    Beendigung des Konzessionsvertrages zwischen der Gemeinde und dem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.09.2021 - 3 Kart 209/20
    Hinzu kommt, dass der Bundesnetzagentur beim Erlass eines Beschlusses nach § 65 Abs. 3 EnWG ein Entschließungsermessen zusteht (Wende, in: BerlKommEnR, a.a.O., § 65 EnWG Rn. 24 ff.; vgl. auch BGH, Beschl. v. 03.06.2014 - EnVR 10/13, Juris Rn. 15 f.).
  • BGH, 24.06.2003 - KVR 14/01

    BGH entscheidet im Fusionskontrollverfahren Lekkerland/ Tobaccoland

  • BGH, 28.06.2011 - EnVR 34/10

    Regulierung des Entgelts für den Stromnetzzugang: Bestimmung des Ausgangsniveaus

  • OLG Düsseldorf, 06.06.2012 - 3 Kart 318/07
  • BGH, 27.02.1969 - KVR 5/68

    Preisbindung: gleichartige Waren"", Preiswettbewerb"

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 128/19

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 Kart 72/19 (V) v. 16.03.2022

    Ihre bereits in dem angefochtenen Beschluss angestellten Erwägungen hat die Bundesnetzagentur zudem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (vgl. auch § 67 Abs. 4 EnWG) sowie § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzt (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 01.09.2021 - VI-3 Kart 209/20 [V], BeckRS 2021, 40019 Rn. 110 ff. m.w.N.; ferner Beschl. v. 11.12.2013 - VI-3 Kart 249/12 [V], juris Rn. 28), indem sie etwa zur Begründung einer ausreichenden Marktabdeckung (ca. 83 %) auf den Umfang der im Jahr 2016 von den am Regelverfahren teilnehmenden Verteilernetzbetreibern durchgeleiteten Energiemengen verwiesen hat, die mit 368 TWh diejenige der am vereinfachten Verfahren teilnehmenden Verteilernetzbetreiber von 78 TWh deutlich übersteigt.

    Darüber hinaus hat die Bundesnetzagentur im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergänzend dargetan, weshalb sie sich nicht für den Einsatz von "Dummy-Variablen" entschieden habe, und damit entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (vgl. auch § 67 Abs. 4 EnWG) in zulässiger Weise ihre Begründung ergänzt bzw. nachgeholt, weil die Festlegung hierdurch weder in ihrem Wesen verändert wird noch damit eine Neuvornahme der angefochtenen Entscheidung verbunden ist (Theobald/Werk, in: Theobald/Kühling, a.a.O., § 73 EnWG Rn. 15; Senat, Beschl. v. 01.09.2021 - VI-3 Kart 209/20 [V], BeckRS 2021, 40019 Rn. 110 ff. - jeweils m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 53/19

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 Kart 169/19 (V) v. 16.03.2022

    Ihre bereits in dem angefochtenen Beschluss angestellten Erwägungen hat die Bundesnetzagentur zudem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (vgl. auch § 67 Abs. 4 EnWG) sowie § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzt (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 01.09.2021 - VI-3 Kart 209/20 [V], BeckRS 2021, 40019 Rn. 110 ff. m.w.N.; ferner Beschl. v. 11.12.2013 - VI-3 Kart 249/12 [V], juris Rn. 28), indem sie etwa zur Begründung einer ausreichenden Marktabdeckung (ca. 83 %) auf den Umfang der im Jahr 2016 von den am Regelverfahren teilnehmenden Verteilernetzbetreibern durchgeleiteten Energiemengen verwiesen hat, die mit 368 TWh diejenige der am vereinfachten Verfahren teilnehmenden Verteilernetzbetreiber von 78 TWh deutlich übersteigt.
  • OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 525/18

    Rechtmäßigkeit der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Gas

    Die Ergänzung ist zulässig, weil die Festlegung hierdurch weder in ihrem Wesen verändert wird noch damit eine Neuvornahme der angefochtenen Entscheidung verbunden ist (Theobald/Werk, in: Theobald/Kühling, a.a.O., § 73 EnWG Rn. 15; Senat, Beschl. v. 01.09.2021 - VI-3 Kart 209/20 [V], juris Rn. 112 ff.; Beschl. v. 16.03.2022 - VI-3 Kart 53/19 [V], juris Rn. 241 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 06.12.2023 - 3 Kart 47/22

    Verpflichtung der Messstellenbetreiber zur Übermittlung der viertelstündlichen

    Im Übrigen hat die Bundesnetzagentur ihr diesbezügliches Vorbringen im Beschwerdeverfahren entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 67 Abs. 4 EnWG sowie § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzt (allgemein dazu Senat, Beschl. v. 01.09.2021 - VI-3 Kart 209/20 [V], juris Rn. 110 ff. m.w.N.; ferner Beschl. v. 11.12.2013 - VI-3 Kart 249/12 [V], juris Rn. 28 f.).
  • OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 637/19

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 Kart 169/19 (V) v. 16.03.2022

    Unabhängig davon hat die Bundesnetzagentur ihre Erwägungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (vgl. auch § 67 Abs. 4 EnWG) sowie § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzt (allgemein dazu Senat, Beschl. v. 01.09.2021 - VI-3 Kart 209/20 [V], BeckRS 2021, 40019 Rn. 110 ff. m.w.N.; ferner Beschl. v. 11.12.2013 - VI-3 Kart 249/12 [V], juris Rn. 28), indem sie darauf verwiesen hat, dass die mit Rechtsänderungen, Rechtsprechungsänderungen und Änderungen der regulierungsbehördlichen Prüfpraxis einhergehenden Effekte auf die Tätigkeit der Netzbetreiber keine Verzerrungen darstellten, sondern notwendiger Bestandteil eines auf Grundlage regulatorischer Daten ermittelten generellen sektoralen Produktivitätsfaktors seien und in ihrer Wirkung Einstands- und Produktivitätsveränderungen entsprächen, die ein im Wettbewerb stehendes Unternehmen aufgrund der Marktkräfte erführe.
  • OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 191/19

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 Kart 169/19 (V) v. 16.03.2022

    Unabhängig davon hat die Bundesnetzagentur ihre Erwägungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (vgl. auch § 67 Abs. 4 EnWG) sowie § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzt (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 01.09.2021 - VI-3 Kart 209/20 [V], BeckRS 2021, 40019 Rn. 110 ff. m.w.N.; ferner Beschl. v. 11.12.2013 - VI-3 Kart 249/12 [V], juris Rn. 28), indem sie darauf verwiesen hat, dass die mit Rechtsänderungen, Rechtsprechungsänderungen und Änderungen der regulierungsbehördlichen Prüfpraxis einhergehenden Effekte auf die Tätigkeit der Netzbetreiber keine Verzerrungen darstellten, sondern notwendiger Bestandteil eines auf Grundlage regulatorischer Daten ermittelten generellen sektoralen Produktivitätsfaktors seien und in ihrer Wirkung Einstands- und Produktivitätsveränderungen entsprächen, die ein im Wettbewerb stehendes Unternehmen aufgrund der Marktkräfte erführe.
  • OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 72/19

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Festlegung eines

    Ihre bereits in dem angefochtenen Beschluss angestellten Erwägungen hat die Bundesnetzagentur zudem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (vgl. auch § 67 Abs. 4 EnWG) sowie § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzt (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 01.09.2021 - VI-3 Kart 209/20 [V], BeckRS 2021, 40019 Rn. 110 ff. m.w.N.; ferner Beschl. v. 11.12.2013 - VI-3 Kart 249/12 [V], juris Rn. 28), indem sie etwa zur Begründung einer ausreichenden Marktabdeckung (ca. 83 %) auf den Umfang der im Jahr 2016 von den am Regelverfahren teilnehmenden Verteilernetzbetreibern durchgeleiteten Energiemengen verwiesen hat, die mit 368 TWh diejenige der am vereinfachten Verfahren teilnehmenden Verteilernetzbetreiber von 78 TWh deutlich übersteigt.
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