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   BGH, 25.01.2024 - V ZR 50/23   

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https://dejure.org/2024,4249
BGH, 25.01.2024 - V ZR 50/23 (https://dejure.org/2024,4249)
BGH, Entscheidung vom 25.01.2024 - V ZR 50/23 (https://dejure.org/2024,4249)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 2024 - V ZR 50/23 (https://dejure.org/2024,4249)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.03.2022 - V ZR 149/21

    Festsetzung des Streitwerts für wohnungseigentumsrechtliche Beschlussklagen;

    Auszug aus BGH, 25.01.2024 - V ZR 50/23
    Dieses Interesse ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten, wobei nur auf das unmittelbare Interesse der Partei an der Rechtsverfolgung, nicht auf etwaige mittelbare wirtschaftliche Folgen des angefochtenen Urteils abzustellen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, NJW 2022, 2195 Rn. 6).

    Zwar muss das Revisionsgericht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegebenenfalls eine Schätzung vornehmen; als Grundlage der Schätzung dienen dabei aber nur solche Tatsachen, die der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht hat oder die jedenfalls in Verbindung mit dem Berufungsurteil offenkundig sind (vgl. Senat, Beschluss vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, NJW 2022, 2195 Rn. 7).

  • BGH, 09.11.2023 - V ZB 67/22

    Anfechtung eines nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes

    Auszug aus BGH, 25.01.2024 - V ZR 50/23
    Das für die Berechnung der Grenzen des § 49 Satz 2 GKG maßgebliche Individualinteresse des Anfechtungsklägers entspricht allerdings der Beschwer des Klägers (vgl. Senat, Beschluss vom 9. November 2023 - V ZB 67/22, juris Rn. 8).
  • BGH, 11.02.2021 - V ZR 140/20

    Nichtzulassung der Revision aufgrund nicht erreichten Wertes der Beschwer

    Auszug aus BGH, 25.01.2024 - V ZR 50/23
    Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 140/20, BeckRS 2021, 5163 Rn. 4 mwN).Der Streitwert für wohnungseigentumsrechtliche Beschlussklagen entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer.
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