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https://dejure.org/gesetze/EGZPO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ EGZPO (https://dejure.org/gesetze/EGZPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EGZPO
__paste_bez__ __paste_norm__ Einführungsgesetz ZPO (https://dejure.org/gesetze/EGZPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Einführungsgesetz ZPO
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§ 7

(1) 1Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ein oberstes Landesgericht eingerichtet, so entscheidet das Berufungsgericht, wenn es die Revision zulässt, oder das Gericht, das die Rechtsbeschwerde zulässt, gleichzeitig über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel. 2Die Entscheidung ist für das oberste Landesgericht und den Bundesgerichtshof bindend.

(2) 1Die Nichtzulassungsbeschwerde, der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision oder die Rechtsbeschwerde im Falle des § 574 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung ist bei dem Bundesgerichtshof einzureichen. 2Betreffen die Gründe für die Zulassung der Revision oder der Rechtsbeschwerde im Wesentlichen Rechtsnormen, die in den Landesgesetzen enthalten sind, so erklärt sich der Bundesgerichtshof durch Beschluss zur Entscheidung über die Beschwerde oder den Antrag für unzuständig und übersendet dem obersten Landesgericht die Prozessakten. 3Das oberste Landesgericht ist an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Zuständigkeit gebunden. 4Es gibt Gelegenheit zu einer Änderung oder Ergänzung der Begründung der Beschwerde oder des Antrags.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887), in Kraft getreten am 01.01.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2002Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG)27.07.2001BGBl. I S. 1887
§ 1(weggefallen) § 2(weggefallen) § 3 § 4 § 5- § 6 (gegenstandslos) § 7  § 8(aufgehoben) § 9 § 10(gegenstandslos) § 11(weggefallen) § 12 § 13(weggefallen) § 14 § 15 § 15a § 16 § 17 § 18(gegenstandslos) § 19 § 20Übergangs-
vorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen
§ 21Übergangs-
vorschriften zum Siebten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen
§ 22Überleitungs-
vorschriften zum Zweiten Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungs-
rechtlicher Vorschriften (2. Zwangsvollstreckungs-
novelle)
§ 23Schutz von Hochwasser-
Soforthilfen vor Pfändungen auf Pfändungsschutz-
konten
§ 24 § 24a(weggefallen) § 25(weggefallen) § 26 § 27 § 28 § 29 § 30 § 31 § 32Überleitungs-
vorschriften zum Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege
§ 33Überleitungs-
vorschriften zum Schiedsverfahrens-
Neuregelungsgesetz
§ 34Überleitungs-
vorschriften zum Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren
§ 35 § 36 § 37Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungs-
gesetz
§ 37aÜbergangsbestimmung zur Prozesskostenhilfe § 37bÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz) § 38Informationspflicht aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungs-
schutzes
§ 38a § 39 § 40Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts § 41Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Sachverständigen-
rechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichts-
gesetzes, der Verwaltungsgerichts-
ordnung, der Finanzgerichts-
ordnung und des Gerichtskosten-
gesetzes
§ 42Informations-
pflichten aus Anlass des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justiz-
beitreibungsordnung
§ 43Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; Verordnungs-
ermächtigung
§ 44Vorrang- und Beschleunigungsgebot § 45Übergangsvorschrift zum Personen-
gesellschaftsrechts-
modernisierungsgesetz
§ 46Übergangsvorschrift zum Verbraucherrechte-
durchsetzungsgesetz
§ 47Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
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Rechtsprechung zu § 7 EGZPO

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Querverweise

Auf § 7 EGZPO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 7 EGZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Rechtsmittel
        Revision
          § 542 (Statthaftigkeit der Revision)
          § 543 (Zulassungsrevision) (zu § 7 I)
          § 544 (Nichtzulassungsbeschwerde) (zu § 7 II)
          § 566 (Sprungrevision) (zu § 7 II)
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