(1) 1Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ein oberstes Landesgericht eingerichtet, so entscheidet das Berufungsgericht, wenn es die Revision zulässt, oder das Gericht, das die Rechtsbeschwerde zulässt, gleichzeitig über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel. 2Die Entscheidung ist für das oberste Landesgericht und den Bundesgerichtshof bindend.
(2) 1Die Nichtzulassungsbeschwerde, der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision oder die Rechtsbeschwerde im Falle des § 574 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung ist bei dem Bundesgerichtshof einzureichen. 2Betreffen die Gründe für die Zulassung der Revision oder der Rechtsbeschwerde im Wesentlichen Rechtsnormen, die in den Landesgesetzen enthalten sind, so erklärt sich der Bundesgerichtshof durch Beschluss zur Entscheidung über die Beschwerde oder den Antrag für unzuständig und übersendet dem obersten Landesgericht die Prozessakten. 3Das oberste Landesgericht ist an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Zuständigkeit gebunden. 4Es gibt Gelegenheit zu einer Änderung oder Ergänzung der Begründung der Beschwerde oder des Antrags.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
Soforthilfen vor Pfändungen auf Pfändungsschutz-
konten § 24 § 24a(weggefallen) § 25(weggefallen) § 26 § 27 § 28 § 29 § 30 § 31 § 32 § 33 § 34 § 35 § 36 § 37 § 37a § 38 § 38a § 39 § 40Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts § 41Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Sachverständigen-
rechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichts-
gesetzes, der Verwaltungsgerichts-
ordnung, der Finanzgerichts-
ordnung und des Gerichtskosten-
gesetzes § 42Informations-
pflichten aus Anlass des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justiz-
beitreibungsordnung § 43(weggefallen) § 44Vorrang- und Beschleunigungsgebot
Rechtsprechung zu § 7 EGZPO
250 Entscheidungen zu § 7 EGZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 30.03.2023 - III ZR 99/22
Für bayerisches Landesrecht ist das BayObLG und nicht der BGH zuständig!
- BGH, 18.02.2021 - III ZR 79/20
Möglichkeit eine versehentlich unterbliebene Entscheidung über das zuständige ...
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 18.01.2022 - 1Z RR 40/20
Vergütungspflicht auch für fachgebietsfremde Leistungen eines Facharztes
- BayObLG, 18.01.2022 - 1Z RR 40/20
- BGH, 29.07.2021 - III ZR 163/20
Erteilung eines zur Ausübung der Berufsfischerei auf dem Bodensee berechtigenden ...
- OLG Nürnberg, 15.11.2021 - 8 U 322/21 Corona
Leistungen aus Betriebsschließungsversicherung nach behördlicher Maßnahme wegen ...
- BGH, 17.12.2020 - I ZR 228/19
Saints Row - Anschlussinhaber muss Rechteinhaber nicht vorgerichtlich über ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.02.2021 - I ZR 228/19
Öffentliches Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne ...
- BGH, 17.02.2021 - I ZR 228/19
- BGH, 05.11.2020 - I ZR 234/19
Zweitmarkt für Lebensversicherungen
- BGH, 19.08.1998 - XII ZB 43/97
Lauf der Beschwerdefrist bei unterlassener Zuständigkeitsbestimmung
- BGH, 30.03.1993 - VIII ZR 58/93
Wiedereinsetzungsantrag bei Zuständigkeitserklärung des BayObLG