Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EGZPO/38.html
§ 38 EGZPO (https://dejure.org/gesetze/EGZPO/38.html)
§ 38 EGZPO
§ 38 Einführungsgesetz ZPO (https://dejure.org/gesetze/EGZPO/38.html)
§ 38 Einführungsgesetz ZPO
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 38
Informationspflicht aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes

1Die Kreditinstitute haben die Inhaber der bei ihnen geführten Konten darüber zu unterrichten, dass Pfändungsschutz für Kontoguthaben und Verrechnungsschutz für Sozialleistungen und Kindergeld ab dem 1. Januar 2012 nur für Pfändungsschutzkonten nach § 850k der Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) gewährt wird. 2Die Unterrichtung hat in Textform spätestens bis zum 30. November 2011 zu erfolgen.

Vorschrift angefügt durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.2009 (BGBl. I S. 1707), in Kraft getreten am 01.07.2010 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2010
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes07.07.2009BGBl. I S. 1707

Rechtsprechung zu § 38 EGZPO

Entscheidung zu § 38 EGZPO in unserer Datenbank:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:




Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht