Bundes-Immissionsschutzgesetz

   Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31l)   
   Vierter Abschnitt - Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage (§ 31a - 31l)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 31l
Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31k

(1) 1Die Regelungen der §§ 31e bis 31k sind auf bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren anzuwenden. 2Ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den §§ 31e bis 31k durchgeführt wird. 3Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht beendet werden, wenn er nach den §§ 31e bis 31k entfallen kann.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens galten, beendet werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach schneller abgeschlossen werden kann.

(3) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer Regelung nach den §§ 31e bis 31k Gebrauch gemacht worden ist und die bei Außerkrafttreten der §§ 31e bis 31k noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der §§ 31e bis 31k bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrensschrittes weiter.

#Hinweis der Redaktion:

#Neufassung von § 31l durch das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792) enthält keine Änderung des Wortlautes.

Vorschrift neugefaßt durch das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 19.10.2022 (BGBl. I S. 1792), in Kraft getreten am 26.10.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
26.10.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes19.10.2022BGBl. I S. 1792
13.10.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften08.10.2022BGBl. I S. 1726
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