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Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31l) |
| Vierter Abschnitt - Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage (§ 31a - 31l) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundes-Immissionsschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/BImSchG/__paste_norm__.html)
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(weggefallen)
Aufgehoben durch das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 19.10.2022
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 27.10.2024 | Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 19.10.2022 | |
| 26.10.2022 | Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 19.10.2022 |
§ 31aAbweichungen nach Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU
§ 31bAbweichungen nach Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU
§ 31cAbweichungen nach Artikel 6 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2015/2193
§ 31dAbweichungen nach Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2015/2193
§ 31e(weggefallen)
§ 31f(weggefallen)
§ 31g(weggefallen)
§ 31h(weggefallen)
§ 31i(weggefallen)
§ 31j(weggefallen)
§ 31k(weggefallen)
§ 31lÜbergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31k
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