Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Siebenter Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 48 - 65) |
1Rechtsverordnungen nach § 5 Absatz 2 Satz 3, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 48a Abs. 1 und § 48a Abs. 1a dieses Gesetzes sind dem Bundestag zuzuleiten. 2Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. 3Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. 4Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. 5Hat sich der Bundestag nach Ablauf von vier Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Rechtsverordnungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für den Fall, dass wegen der Fortentwicklung des Standes der Technik die Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen nach § 7 Absatz 1a erforderlich ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht vom 03.07.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 09.07.2024 | Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht | 03.07.2024 | |
| 02.05.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen | 08.04.2013 |
vorschriften § 48aRechtsverordnungen über Emissionswerte und Immissionswerte § 48bBeteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen § 49Schutz bestimmter Gebiete § 50Planung § 51Anhörung beteiligter Kreise § 51aKommission für Anlagensicherheit § 51bSicherstellung der Zustellungs-
möglichkeit § 52Überwachung, Einschränkungen von Grundrechten § 52aÜberwachungspläne, Überwachungs-
programme für Anlagen nach der Industrieemissions-
Richtlinie § 52bMitteilungspflichten zur Betriebsorganisation § 53Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz § 54Aufgaben § 55Pflichten des Betreibers § 56Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers § 57Vortragsrecht § 58Benachteiligungs-
verbot, Kündigungsschutz § 58aBestellung eines Störfallbeauftragten § 58bAufgaben des Störfallbeauftragten § 58cPflichten und Rechte des Betreibers gegenüber dem Störfallbeauftragten § 58dVerbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz § 58eErleichterungen für auditierte Unternehmens-
standorte § 59Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung § 60Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung § 61Berichterstattung an die Europäische Kommission § 62Ordnungswidrigkeiten § 62aBußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/2405 § 63Rechtsbehelfe und Entfall der aufschiebenden Wirkung § 64Datenübermittlung § 65(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 48b BImSchG
10 Entscheidungen zu § 48b BImSchG in unserer Datenbank:
- VG Augsburg, 16.09.2021 - Au 5 K 20.981
Erfolglose Klage gegen Baugenehmigung für Mobilfunkmast - keine Verletzung des ...
- VG Augsburg, 16.09.2021 - Au 5 K 20.980
Erfolglose Nachbarklage gegen einen Funksendemast
- VG Augsburg, 23.05.2022 - Au 9 K 20.2381
Standortbescheinigung für Mobilfunksendeanlage
- VG Regensburg, 24.09.2015 - RO 7 K 14.1881
Baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Mobilfunksenders
- VG München, 15.05.2017 - M 8 K 16.2507
Erfolglose Klage gegen eine Baugenehmigung für eine Mobilfunkanlage wegen ...
- VG Augsburg, 23.05.2022 - Au 9 K 20.2380
Standortbescheinigung für Mobilfunksendeanlage
- VG München, 27.02.2017 - M 8 SN 17.496
Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen Mobilfunkanlage im Außenbereich
- VG München, 21.02.2022 - M 28 S 21.6108
Standortbescheinigung, Einstweiliger Rechtsschutz (Nachbarin), ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.02.2014 - 8 A 11308/13
Nachbarklage gegen Mobilfunkantenne
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2024 - 11 A 16.20
Klage der DUH: OVG verurteilt die Bundesregierung zur Änderung des Nationalen ...
Querverweise
Auf § 48b BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Genehmigungsbedürftige Anlagen
- § 5 (Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen)
Redaktionelle Querverweise zu § 48b BImSchG:
- Grundgesetz (GG)
- VII. Die Gesetzgebung des Bundes
- Art. 80