Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Siebenter Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 48 - 65) |
(1) 1Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei rechtsfähigen Personengesellschaften mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter vorhanden, so ist der zuständigen Behörde anzuzeigen, wer von ihnen nach den Bestimmungen über die Geschäftsführungsbefugnis für die Gesellschaft die Pflichten des Betreibers der genehmigungsbedürftigen Anlage wahrnimmt, die ihm nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften obliegen. 2Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Gesellschafter bleibt hiervon unberührt.
(2) Der Betreiber der genehmigungsbedürftigen Anlage oder im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnis die nach Absatz 1 Satz 1 anzuzeigende Person hat der zuständigen Behörde mitzuteilen, auf welche Weise sichergestellt ist, dass die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen dienenden Vorschriften und Anordnungen beim Betrieb beachtet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) vom 10.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) | 10.08.2021 | |
| 02.05.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen | 08.04.2013 |
vorschriften § 48aRechtsverordnungen über Emissionswerte und Immissionswerte § 48bBeteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen § 49Schutz bestimmter Gebiete § 50Planung § 51Anhörung beteiligter Kreise § 51aKommission für Anlagensicherheit § 51bSicherstellung der Zustellungs-
möglichkeit § 52Überwachung, Einschränkungen von Grundrechten § 52aÜberwachungspläne, Überwachungs-
programme für Anlagen nach der Industrieemissions-
Richtlinie § 52bMitteilungspflichten zur Betriebsorganisation § 53Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz § 54Aufgaben § 55Pflichten des Betreibers § 56Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers § 57Vortragsrecht § 58Benachteiligungs-
verbot, Kündigungsschutz § 58aBestellung eines Störfallbeauftragten § 58bAufgaben des Störfallbeauftragten § 58cPflichten und Rechte des Betreibers gegenüber dem Störfallbeauftragten § 58dVerbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz § 58eErleichterungen für auditierte Unternehmens-
standorte § 59Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung § 60Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung § 61Berichterstattung an die Europäische Kommission § 62Ordnungswidrigkeiten § 62aBußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/2405 § 63Rechtsbehelfe und Entfall der aufschiebenden Wirkung § 64Datenübermittlung § 65(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 52b BImSchG
20 Entscheidungen zu § 52b BImSchG in unserer Datenbank:
- OVG Saarland, 11.06.2026 - 2 A 33/25
Immissionsschutz - Insolvenzverwalter als letzter Betreiber einer Anlage - ...
- OVG Saarland, 18.04.2024 - 2 A 214/22
Abfallrechtlicher Gebührenbescheid für Vor-Ort-Besichtigungen (Pauschalgebühren)
- OVG Saarland, 07.03.2024 - 2 C 253/22
Abschaltauflage zum Schutz des Kranichs beim Betrieb einer Windenergieanlage
- VG Neustadt, 28.10.2020 - 5 K 1374/19
Abfallanlagen in Neustadt-Branchweiler: Betreiberklage der Stadt erfolglos
- OVG Saarland, 13.12.2022 - 2 A 54/22
Durchsetzung von artenschutzrechtlichen Auflagen zum Betrieb von Windkraftanlagen
Zum selben Verfahren:
- VG Saarlouis, 15.12.2021 - 5 K 752/20
Zur Rechtmäßigkeit einer teilweisen Betriebsuntersagung einer Windenergieanlage ...
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Keine Nachholung einer fehlenden Öffentlichkeitsbeteiligung im Falle einer ...
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Zum selben Verfahren:
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Pflicht zur Eigenüberwachung immissionsschutzrechtlich genehmigter Anlagen
- VG München, 04.03.2008 - M 1 K 07.3594
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Im Einzelfall unbegründete Klage einer Nachbarin gegen die ...