Bundes-Immissionsschutzgesetz
Siebenter Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 48 - 65) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bundes-Immissionsschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/BImSchG/__paste_norm__.html)
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§ 58 gilt für den Störfallbeauftragten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 58d BImSchG
4 Entscheidungen zu § 58d BImSchG in unserer Datenbank:
- BAG, 25.08.2022 - 2 AZR 225/20
Datenschutzbeauftragter - Sonderkündigungsschutz - Vereinbarkeit mit DSGVO und GG
- LAG Hamburg, 21.07.2016 - 8 Sa 32/16
Nachwirkender Kündigungsschutz - stellvertretender Datenschutzbeauftragter
- VG München, 04.03.2008 - M 1 K 07.3594
Pflicht zur Eigenüberwachung immissionsschutzrechtlich genehmigter Anlagen
- LAG Niedersachsen, 16.06.2003 - 8 Sa 1968/02
Kein eigenständiger Kündigungsschutz für den Datenschutzbeauftragten
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 58d BImSchG:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Personelle Angelegenheiten
- Personelle Einzelmaßnahmen
- § 102 (Mitbestimmung bei Kündigungen)
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Allgemeiner Kündigungsschutz
- §§ 4 ff. (Anrufung des Arbeitsgerichtes)