Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Siebenter Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 48 - 65) |
(1) 1Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Anlagen nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 und 3, die der Landesverteidigung dienen, in Einzelfällen, auch für bestimmte Arten von Anlagen, Ausnahmen von diesem Gesetz und von den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zulassen, soweit dies zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen erfordern. 2Dabei ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu berücksichtigen.
(2) 1Die Bundeswehr darf bei Anlagen nach § 3 Abs. 5 Nr. 2, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung in ihrem Bereich bestimmt sind, von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben zwingend erforderlich ist. 2Die auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen dürfen bei Anlagen nach § 3 Abs. 5 Nr. 2, die zur Verwendung in deren Bereich bestimmt sind, von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben zwingend erforderlich ist.
vorschriften § 48aRechtsverordnungen über Emissionswerte und Immissionswerte § 48bBeteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen § 49Schutz bestimmter Gebiete § 50Planung § 51Anhörung beteiligter Kreise § 51aKommission für Anlagensicherheit § 51bSicherstellung der Zustellungs-
möglichkeit § 52Überwachung, Einschränkungen von Grundrechten § 52aÜberwachungspläne, Überwachungs-
programme für Anlagen nach der Industrieemissions-
Richtlinie § 52bMitteilungspflichten zur Betriebsorganisation § 53Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz § 54Aufgaben § 55Pflichten des Betreibers § 56Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers § 57Vortragsrecht § 58Benachteiligungs-
verbot, Kündigungsschutz § 58aBestellung eines Störfallbeauftragten § 58bAufgaben des Störfallbeauftragten § 58cPflichten und Rechte des Betreibers gegenüber dem Störfallbeauftragten § 58dVerbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz § 58eErleichterungen für auditierte Unternehmens-
standorte § 59Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung § 60Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung § 61Berichterstattung an die Europäische Kommission § 62Ordnungswidrigkeiten § 62aBußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/2405 § 63Rechtsbehelfe und Entfall der aufschiebenden Wirkung § 64Datenübermittlung § 65(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 60 BImSchG
16 Entscheidungen zu § 60 BImSchG in unserer Datenbank:
- VG Bremen, 16.03.2022 - 5 V 2299/21
Erlaubnis für das das Betreiben einer einer Prostitutionsstätte - Erlöschen der ...
- OVG Niedersachsen, 21.04.2022 - 12 MS 188/21
Denkmalschutz; Gehölz; Umgebungsschutz; Wald; Windenergieanlage
- VG München, 26.07.2011 - M 1 K 11.2226
Lärmschutz gegenüber Standortschießanlage der Bundeswehr
- VGH Hessen, 29.08.2001 - 2 UE 1491/01
Ordnungsbehördliches Vorgehen gegen Hoheitsträger
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.1989 - 21 B 1861/88
Truppenübungsplatz; Nachbar; Nachbarschutz; Bundeswehr
- BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83
Lagerung chemischer Waffen
- VGH Hessen, 08.03.2005 - 11 UE 166/04
Truppenübungsplatz; Nutzungseinstellung; Verpflichtungsklage; Planungshoheit; ...
- VGH Hessen, 07.03.1996 - 14 TG 3967/95
Zur Polizeipflichtigkeit von Hoheitsträgern - Durchsetzung ...
- BVerwG, 23.05.1991 - 7 C 19.90
Immissionsschutzrecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Schießlärm auf ...
- VG Oldenburg, 22.03.1989 - 7 VG A 172/86
Anspruch auf Reduzierung der Lärmbeeinträchtigung der Schulen durch ...