Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Siebenter Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 48 - 65) |
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebieten, die eines besonderen Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche bedürfen, bestimmte
soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen, die mit dem besonderen Schutzbedürfnis dieser Gebiete nicht vereinbar sind, und die Luftverunreinigungen und Geräusche durch Auflagen nicht verhindert werden können.
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete festzusetzen, in denen während austauscharmer Wetterlagen ein starkes Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu befürchten ist. 2In der Rechtsverordnung kann vorgeschrieben werden, dass in diesen Gebieten
werden dürfen, sobald die austauscharme Wetterlage von der zuständigen Behörde bekannt gegeben wird.
(3) Landesrechtliche Ermächtigungen für die Gemeinden und Gemeindeverbände zum Erlass von ortsrechtlichen Vorschriften, die Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche zum Gegenstand haben, bleiben unberührt.
vorschriften § 48aRechtsverordnungen über Emissionswerte und Immissionswerte § 48bBeteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen § 49Schutz bestimmter Gebiete § 50Planung § 51Anhörung beteiligter Kreise § 51aKommission für Anlagensicherheit § 51bSicherstellung der Zustellungs-
möglichkeit § 52Überwachung, Einschränkungen von Grundrechten § 52aÜberwachungspläne, Überwachungs-
programme für Anlagen nach der Industrieemissions-
Richtlinie § 52bMitteilungspflichten zur Betriebsorganisation § 53Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz § 54Aufgaben § 55Pflichten des Betreibers § 56Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers § 57Vortragsrecht § 58Benachteiligungs-
verbot, Kündigungsschutz § 58aBestellung eines Störfallbeauftragten § 58bAufgaben des Störfallbeauftragten § 58cPflichten und Rechte des Betreibers gegenüber dem Störfallbeauftragten § 58dVerbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz § 58eErleichterungen für auditierte Unternehmens-
standorte § 59Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung § 60Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung § 61Berichterstattung an die Europäische Kommission § 62Ordnungswidrigkeiten § 62aBußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/2405 § 63Rechtsbehelfe und Entfall der aufschiebenden Wirkung § 64Datenübermittlung § 65(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 49 BImSchG
23 Entscheidungen zu § 49 BImSchG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 05.08.2021 - 1 S 1894/21
Normenkontrolleilverfahren; Polizeiverordnung über ein nächtliches Musik- und ...
- VG Köln, 04.09.2025 - 9 L 1609/25
Eilantrag einer Privatperson gegen Alkoholverbot auf dem Brüsseler Platz in Köln ...
- VG Köln, 23.04.2025 - 9 L 404/25
Eilverfahren gegen Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz in Köln erfolgreich
- VG Köln, 23.04.2025 - 9 L 686/25
- VG Oldenburg, 16.07.2010 - 7 B 1698/10
Baulärm; Lärmschutz; Immissionen; Generalklausel; Verordnung
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2004 - 10 S 2237/02
Zur Rechtmäßigkeit einer landesrechtlichen und über die Anforderungen nach dem ...
- VG Köln, 23.04.2025 - 9 L 598/25
- VGH Baden-Württemberg, 24.03.1997 - 1 S 892/95
Polizeiverordnung über ein Verwendungsverbot für lärmintensive Maschinen in einem ...
- VG Köln, 09.09.2025 - 9 L 1616/25
- VG Stuttgart, 05.02.2003 - 16 K 4544/00
Lärmwerte für Gebiet mit Wohnnutzung, Sanatorien und Parkettfabrik
Querverweise
Auf § 49 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung
- § 47 (Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen, Landesverordnungen)
- Gemeinsame Vorschriften
- § 62 (Ordnungswidrigkeiten)