Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Siebenter Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 48 - 65) |
(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird zur Beratung der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministeriums eine Kommission für Anlagensicherheit gebildet.
(2) 1Die Kommission für Anlagensicherheit soll gutachtlich in regelmäßigen Zeitabständen sowie aus besonderem Anlass Möglichkeiten zur Verbesserung der Anlagensicherheit aufzeigen. 2Sie schlägt darüber hinaus dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (sicherheitstechnische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln vor. 3Nach Anhörung der für die Anlagensicherheit zuständigen obersten Landesbehörden kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit diese Regeln im Bundesanzeiger veröffentlichen. 4Die Kommission für Anlagensicherheit überprüft innerhalb angemessener Zeitabstände, spätestens nach jeweils fünf Jahren, ob die veröffentlichten sicherheitstechnischen Regeln weiterhin dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen.
(3) In die Kommission für Anlagensicherheit sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales neben Vertreterinnen oder Vertretern der beteiligten Bundesbehörden sowie der für den Immissions- und Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden insbesondere Vertreterinnen oder Vertreter der Wissenschaft, der Umweltverbände, der Gewerkschaften, der Sachverständigen nach § 29a und der zugelassenen Überwachungsstellen nach § 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen, der Berufsgenossenschaften, der beteiligten Wirtschaft sowie Vertreterinnen oder Vertreter der nach § 24 der Betriebssicherheitsverordnung und § 20 Absatz 1 bis 3 der Gefahrstoffverordnung eingesetzten Ausschüsse zu berufen.
(4) 1Die Kommission für Anlagensicherheit wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Die Wahl der oder des Vorsitzenden und die Geschäftsordnung bedürfen der im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erteilenden Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht vom 03.07.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 09.07.2024 | Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht | 03.07.2024 | |
| 16.07.2021 | Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen | 27.07.2021 | |
| 27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
| 01.12.2011 | Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts | 08.11.2011 | |
| 08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
vorschriften § 48aRechtsverordnungen über Emissionswerte und Immissionswerte § 48bBeteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen § 49Schutz bestimmter Gebiete § 50Planung § 51Anhörung beteiligter Kreise § 51aKommission für Anlagensicherheit § 51bSicherstellung der Zustellungs-
möglichkeit § 52Überwachung, Einschränkungen von Grundrechten § 52aÜberwachungspläne, Überwachungs-
programme für Anlagen nach der Industrieemissions-
Richtlinie § 52bMitteilungspflichten zur Betriebsorganisation § 53Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz § 54Aufgaben § 55Pflichten des Betreibers § 56Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers § 57Vortragsrecht § 58Benachteiligungs-
verbot, Kündigungsschutz § 58aBestellung eines Störfallbeauftragten § 58bAufgaben des Störfallbeauftragten § 58cPflichten und Rechte des Betreibers gegenüber dem Störfallbeauftragten § 58dVerbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz § 58eErleichterungen für auditierte Unternehmens-
standorte § 59Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung § 60Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung § 61Berichterstattung an die Europäische Kommission § 62Ordnungswidrigkeiten § 62aBußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/2405 § 63Rechtsbehelfe und Entfall der aufschiebenden Wirkung § 64Datenübermittlung § 65(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 51a BImSchG
8 Entscheidungen zu § 51a BImSchG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2025 - 8 A 3021/19
Rechtmäßigkeit einer mit einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 03.03.2021 - 8 B 11636/20
Unzulässiger Eilantrag eines entfernten Nachbarn gegen Gefahrstofflager der ...
Zum selben Verfahren:
- VG Neustadt, 09.12.2020 - 4 L 988/20
Antragsbefugnis zu verneinen, wenn der Abstand zwischen dem betroffenen ...
- VG Neustadt, 09.12.2020 - 4 L 988/20
- OVG Niedersachsen, 30.08.2019 - 12 LA 134/19
Abstandsgebot; Biogasanlage; KAS-18; Seveso-Richtlinie; Störfall-Verordnung; ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.09.2016 - 2 L 98/13
Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer ...
- VG Berlin, 06.09.2012 - 10 K 401.09
Kostenlose Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen
- VGH Hessen, 21.02.2001 - 2 UE 2899/96
Genehmigung für Flüssiggas-Tanklager - Einhaltung eines Sicherheitsabstandes ...
- VGH Bayern, 24.03.2021 - 15 N 18.925
Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan - Abwägungsgebot
Querverweise
Auf § 51a BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
- Überwachungsbedürftige Anlagen
- § 14 (Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen (Anlage 1 Nummer 19)
- § 66 (Entscheidung; Nebenbestimmungen; Verordnungsermächtigung)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen und andere Anlagen (Anlage 1 Nr. 19)
- § 21 (Entscheidung; Nebenbestimmungen)