Bestattungsgesetz
Erster Teil - Friedhofswesen (§§ 1 - 19) |
Erster Abschnitt - Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen (§§ 1 - 9) |
1. Friedhöfe (§§ 1 - 8) |
(1) Auf Friedhöfen dürfen Gräberfelder für die Erdbestattungen nur in ausreichender Entfernung von Wasserversorgungsanlagen und nur auf Böden angelegt werden, die zur Leichenverwesung geeignet und die fähig sind, die Verwesungsprodukte ausreichend vom Grundwasser und der Außenluft fernzuhalten.
(2) 1Friedhöfe für Erdbestattungen dürfen nicht in Überschwemmungsgebieten, Wasserschutzgebieten oder Quellenschutzgebieten angelegt werden. 2Ist die weitere Zone eines Wasserschutzgebiets oder Quellenschutzgebiets unterteilt, so gilt das Verbot nur für den inneren Bereich.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 2 für Wasserschutzgebiete und Quellenschutzgebiete zulassen, wenn eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 01.04.2014 (GBl. S. 93), in Kraft getreten am 09.04.2014.
Rechtsprechung zu § 4 BestattG
3 Entscheidungen zu § 4 BestattG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 10.09.2008 - 6 K 2613/08
Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine auf dem benachbarten Grundstück vorgesehene ...
- VG Stuttgart, 15.04.2008 - 5 K 4450/06
Bestattungsrechtliche Genehmigung für einen Bestattungsplatz im Untergeschoss ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.11.2016 - 1 S 1663/16
Unterlassung der Beisetzung einer Urne
Querverweise
Auf § 4 BestattG verweisen folgende Vorschriften:
- Bestattungsgesetz (BestattG)
- Friedhofswesen
- Leichenwesen
- Bestattung und Ausgrabung von Verstorbenen, Beisetzung von Aschen Verstorbener
- 1. Bestattung und Beisetzung
- § 33 (Bestattungs- und Beisetzungsort)
Redaktionelle Querverweise zu § 4 BestattG:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 19 (Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne) (zu § 4 II)
- Wassergesetz (WasserG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
- § 24 (Wasserkraftnutzung (zu §§ 12 und 35 WHG)) (zu § 4 II)
- Schifffahrt
- § 40 (Beleihung von juristischen Personen) (zu § 4 II)
- Gewässeraufsicht
- §§ 77 ff. (Erfassung der Wasserentnahmen) (zu § 4 II)