Bestattungsgesetz

   Erster Teil - Friedhofswesen (§§ 1 - 19)   
   Erster Abschnitt - Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen (§§ 1 - 9)   
   1. Friedhöfe (§§ 1 - 8)   
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Textdarstellung

  

§ 4
Bodenbeschaffenheit und Lage

(1) Auf Friedhöfen dürfen Gräberfelder für die Erdbestattungen nur in ausreichender Entfernung von Wasserversorgungsanlagen und nur auf Böden angelegt werden, die zur Leichenverwesung geeignet und die fähig sind, die Verwesungsprodukte ausreichend vom Grundwasser und der Außenluft fernzuhalten.

(2) 1Friedhöfe für Erdbestattungen dürfen nicht in Überschwemmungsgebieten, Wasserschutzgebieten oder Quellenschutzgebieten angelegt werden. 2Ist die weitere Zone eines Wasserschutzgebiets oder Quellenschutzgebiets unterteilt, so gilt das Verbot nur für den inneren Bereich.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 2 für Wasserschutzgebiete und Quellenschutzgebiete zulassen, wenn eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 01.04.2014 (GBl. S. 93), in Kraft getreten am 09.04.2014.

Rechtsprechung zu § 4 BestattG

3 Entscheidungen zu § 4 BestattG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 4 BestattG verweisen folgende Vorschriften:

    Bestattungsgesetz (BestattG) 
      Friedhofswesen
        Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen
          1. Friedhöfe
            § 5 (Genehmigung)
          2. Private Bestattungsplätze
     
      Leichenwesen
        Bestattung und Ausgrabung von Verstorbenen, Beisetzung von Aschen Verstorbener
          1. Bestattung und Beisetzung
            § 33 (Bestattungs- und Beisetzungsort)

Redaktionelle Querverweise zu § 4 BestattG:

    Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
      Bewirtschaftung von Gewässern
        Gemeinsame Bestimmungen
          § 19 (Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne) (zu § 4 II)
    Wassergesetz (WasserG) 
      Bewirtschaftung von Gewässern
        Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
          § 24 (Wasserkraftnutzung (zu §§ 12 und 35 WHG)) (zu § 4 II)
        Schifffahrt
          § 40 (Beleihung von juristischen Personen) (zu § 4 II)
     
      Gewässeraufsicht
        §§ 77 ff. (Erfassung der Wasserentnahmen) (zu § 4 II)
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