Bestattungsgesetz

   Erster Teil - Friedhofswesen (§§ 1 - 19)   
   Erster Abschnitt - Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen (§§ 1 - 9)   
   1. Friedhöfe (§§ 1 - 8)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 5
Genehmigung

(1) 1Friedhöfe dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde oder auf Grund eines Bebauungsplans angelegt oder erweitert werden. 2Bei kirchlichen Friedhöfen darf die Genehmigung nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden.

(2) 1Die Genehmigung ist schriftlich oder elektronisch zu erteilen. 2Sie darf bei Friedhöfen für Erdbestattungen nur versagt werden, wenn das Vorhaben den §§ 2 bis 4 oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht entspricht, bei reinen Urnenfriedhöfen nach § 1 Absatz 3, wenn das Vorhaben den §§ 2 und 3 oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht entspricht.

(3) Die Genehmigung ersetzt nicht eine nach anderen Rechtsvorschriften notwendige öffentlich-rechtliche Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, Verleihung oder Zustimmung.

Fassung aufgrund des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Formerfordernisse vom 11.02.2020 (GBl. S. 37), in Kraft getreten am 01.03.2020.

Rechtsprechung zu § 5 BestattG

4 Entscheidungen zu § 5 BestattG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 5 BestattG verweisen folgende Vorschriften:

    Bestattungsgesetz (BestattG) 
      Friedhofswesen
        Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen
          2. Private Bestattungsplätze
        Bestattungseinrichtungen
          § 17 (Feuerbestattungsanlagen)
     
      Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften
        § 50 (Rechtsvorschriften)

Redaktionelle Querverweise zu § 5 BestattG:

    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bauleitplanung
          Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
            § 9 I Nr. 15 (Inhalt des Bebauungsplans) (zu § 5 I 1)
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