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Bestattungsgesetz

   Erster Teil - Friedhofswesen (§§ 1 - 19)   
   Erster Abschnitt - Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen (§§ 1 - 9)   
   1. Friedhöfe (§§ 1 - 8)   
Gliederung
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§ 2
Allgemeine Anforderungen

(1) 1Friedhöfe sind würdig anzulegen und zu unterhalten. 2Sie müssen den polizeilichen Erfordernissen, insbesondere denen der Gesundheit, entsprechen.

(2) Bei der Planung, Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen sind die Belange des Städtebaues, der Landschaftspflege, der Landschaftsarchitektur und der Denkmalspflege zu berücksichtigen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 24.03.2009 (GBl. S. 125), in Kraft getreten am 28.03.2009.

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Rechtsprechung zu § 2 BestattG

13 Entscheidungen zu § 2 BestattG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 2 BestattG verweisen folgende Vorschriften:

    Bestattungsgesetz (BestattG) 
      Friedhofswesen
        Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen
          1. Friedhöfe
            § 5 (Genehmigung)
          2. Private Bestattungsplätze
     
      Leichenwesen
        Bestattung und Ausgrabung von Verstorbenen, Beisetzung von Aschen Verstorbener
          1. Bestattung und Beisetzung
            § 33 (Bestattungs- und Beisetzungsort)
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