Bestattungsgesetz

   Erster Teil - Friedhofswesen (§§ 1 - 19)   
   Erster Abschnitt - Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen (§§ 1 - 9)   
   1. Friedhöfe (§§ 1 - 8)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 6
Ruhezeit

(1) 1Für jeden Friedhof ist im Benehmen mit dem Gesundheitsamt festzulegen, wie lange die Grabstätten nicht erneut belegt werden dürfen (Ruhezeit). 2Die Ruhezeit der Verstorbenen ist nach der Verwesungsdauer festzulegen. 3Sie beträgt bei Kindern, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, mindestens sechs Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind, mindestens zehn Jahre, im Übrigen mindestens 15 Jahre (Mindestruhezeit). 4Diese Mindestruhezeiten sind auch für Aschen Verstorbener einzuhalten.

(2) 1Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener sind in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs oder auf Hoher See zu bestatten. 2Dies gilt auch für Urnen, die auf reinen Urnenfriedhöfen im Sinne des § 1 Absatz 3 bestattet waren.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 01.04.2014 (GBl. S. 93), in Kraft getreten am 09.04.2014.

Rechtsprechung zu § 6 BestattG

9 Entscheidungen zu § 6 BestattG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 6 BestattG verweisen folgende Vorschriften:

    Bestattungsgesetz (BestattG) 
      Friedhofswesen
        Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen
          2. Private Bestattungsplätze
        Entwidmung und Schließung von Bestattungsplätzen
          § 10 (Entwidmung vor Ablauf der Ruhezeit)
     
      Leichenwesen
        Bestattung und Ausgrabung von Verstorbenen, Beisetzung von Aschen Verstorbener
          1. Bestattung und Beisetzung
            § 33 (Bestattungs- und Beisetzungsort)
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
        § 52 (Ruhezeiten)
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