Bestattungsgesetz

   Erster Teil - Friedhofswesen (§§ 1 - 19)   
   Zweiter Abschnitt - Entwidmung und Schließung von Bestattungsplätzen (§§ 10 - 11)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 10
Entwidmung vor Ablauf der Ruhezeit

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Friedhöfe oder Teile von Friedhöfen nicht entwidmet werden.

(2) 1Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen bewilligen, wenn an einer Nutzung des Friedhofsgeländes zu anderen Zwecken vor Ablauf der Ruhezeit ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. 2In diesem Falle müssen Verstorbene in Erdgräbern und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet und die Grabeinrichtungen verlegt werden. 3Die zuständige Behörde hat die notwendigen Schutzmaßnahmen anzuordnen. 4Die Umbettung bedarf keiner Erlaubnis nach § 41. 5Nutzungsberechtigte sind durch Einräumung eines entsprechenden Nutzungs­rechts zu entschädigen. 6§ 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 01.04.2014 (GBl. S. 93), in Kraft getreten am 09.04.2014.

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