Bestattungsgesetz
| Erster Teil - Friedhofswesen (§§ 1 - 19) |
| Zweiter Abschnitt - Entwidmung und Schließung von Bestattungsplätzen (§§ 10 - 11) |
1Private Bestattungsplätze dürfen vor Ablauf der Ruhezeit anderen Zwecken nur zugeführt werden, wenn Verstorbene in Erdgräbern und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet worden sind. 2Aufgefundene Gebeine und Urnen sind beizusetzen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 01.04.2014 (GBl. S. 93), in Kraft getreten am 09.04.2014.
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Rechtsprechung zu § 11 BestattG
2 Entscheidungen zu § 11 BestattG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 19.09.2019 - 12 K 7491/18
Sarglose Erdbestattung in Tüchern
- VGH Baden-Württemberg, 10.11.2016 - 1 S 1663/16
Unterlassung der Beisetzung einer Urne
Querverweise
Auf § 11 BestattG verweisen folgende Vorschriften:
- Bestattungsgesetz (BestattG)
- Leichenwesen
- Bestattung und Ausgrabung von Verstorbenen, Beisetzung von Aschen Verstorbener
- 1. Bestattung und Beisetzung
- § 33 (Bestattungs- und Beisetzungsort)
- Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften
- § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 11 BestattG:
- Bestattungsgesetz (BestattG)
- Friedhofswesen
- Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen
- 2. Private Bestattungsplätze
- § 9