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Bestattungsgesetz

   Erster Teil - Friedhofswesen (§§ 1 - 19)   
   Zweiter Abschnitt - Entwidmung und Schließung von Bestattungsplätzen (§§ 10 - 11)   
Gliederung
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§ 11
Nutzung privater Bestattungsplätze zu anderen Zwecken

1Private Bestattungsplätze dürfen vor Ablauf der Ruhezeit anderen Zwecken nur zugeführt werden, wenn Verstorbene in Erdgräbern und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet worden sind. 2Aufgefundene Gebeine und Urnen sind beizusetzen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 01.04.2014 (GBl. S. 93), in Kraft getreten am 09.04.2014.

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Rechtsprechung zu § 11 BestattG

2 Entscheidungen zu § 11 BestattG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 11 BestattG verweisen folgende Vorschriften:

    Bestattungsgesetz (BestattG) 
      Leichenwesen
        Bestattung und Ausgrabung von Verstorbenen, Beisetzung von Aschen Verstorbener
          1. Bestattung und Beisetzung
            § 33 (Bestattungs- und Beisetzungsort)
     
      Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften
        § 49 (Ordnungswidrigkeiten)

Redaktionelle Querverweise zu § 11 BestattG:

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