Bestattungsgesetz
Erster Teil - Friedhofswesen (§§ 1 - 19) |
Dritter Abschnitt - Grabstätten (§§ 12 - 14) |
(1) Auf Gemeindefriedhöfen ist für jede verstorbene Person eine Einzelgrabstätte (Reihengrab) zur Verfügung zu stellen.
(2) 1An Grabstätten auf Gemeindefriedhöfen kann ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht eingeräumt werden (Wahlgrab). 2Das Nutzungsrecht wird durch eine schriftliche oder elektronische Nutzungserlaubnis erworben. 3Die Voraussetzungen für den Erwerb und der Inhalt des Nutzungsrechts sowie der Kreis der Nutzungsberechtigten sind in der Friedhofsordnung festzulegen.
(3) Die Einräumung eines Nutzungsrechts an Grabstätten auf kirchlichen Friedhöfen bleibt unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Formerfordernisse vom 11.02.2020 (GBl. S. 37), in Kraft getreten am 01.03.2020.
Rechtsprechung zu § 12 BestattG
8 Entscheidungen zu § 12 BestattG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 19.10.2021 - 1 S 2579/21
Konkludente Widmung eines Friedhofs; Wirkung von Formverstößen bei ...
- VG Karlsruhe, 30.11.2020 - 11 K 4427/19
- VG Stuttgart, 15.01.2008 - 6 K 3723/07
Grabnutzungsrecht kann nicht wegen persönlichem Fehlverhalten entzogen werden
- VG Sigmaringen, 20.07.1989 - 6 K 981/88
Feststellung des Bestehens eines Nutzungsrechts an zwei Grabstellen; Bestehen ...
- VGH Baden-Württemberg, 15.11.1993 - 1 S 1607/93
Erneute Verleihung eines Nutzungsrechts an einem Wahlgrab - Ermessen der Gemeinde
- VG Stuttgart, 27.05.2003 - 6 K 1569/02
Übertragung von Grabnutzungsrechten
- VGH Baden-Württemberg, 05.11.1980 - I 1294/79
Bestattung; Rechtsstellung eines Steinmetzen; Genehmigung; Grabmalaufstellung
- VGH Baden-Württemberg, 02.12.1987 - 1 S 133/86
Verlängerung der Ruhezeit für Reihengrab und Abschaffung der ...