Bestattungsgesetz

   Erster Teil - Friedhofswesen (§§ 1 - 19)   
   Dritter Abschnitt - Grabstätten (§§ 12 - 14)   
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Textdarstellung

  

§ 12
Reihengräber und Wahlgräber

(1) Auf Gemeindefriedhöfen ist für jede verstorbene Person eine Einzelgrabstätte (Reihengrab) zur Verfügung zu stellen.

(2) 1An Grabstätten auf Gemeindefriedhöfen kann ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht eingeräumt werden (Wahlgrab). 2Das Nutzungsrecht wird durch eine schriftliche oder elektronische Nutzungserlaubnis erworben. 3Die Voraussetzungen für den Erwerb und der Inhalt des Nutzungs­rechts sowie der Kreis der Nutzungsberechtigten sind in der Friedhofsordnung festzulegen.

(3) Die Einräumung eines Nutzungs­rechts an Grabstätten auf kirchlichen Friedhöfen bleibt unberührt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Formerfordernisse vom 11.02.2020 (GBl. S. 37), in Kraft getreten am 01.03.2020.

Rechtsprechung zu § 12 BestattG

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