Bestattungsgesetz

   Erster Teil - Friedhofswesen (§§ 1 - 19)   
   Dritter Abschnitt - Grabstätten (§§ 12 - 14)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 14
Gestaltung und Ausstattung

1Gestaltung und Ausstattung der Grabstätten müssen der Würde des Orts entsprechen; Grabausstattungen müssen standsicher sein. 2Der Träger des Bestattungsplatzes ist berechtigt, nicht standsichere Grabausstattungen zu befestigen oder zu entfernen.

Rechtsprechung zu § 14 BestattG

8 Entscheidungen zu § 14 BestattG in unserer Datenbank:

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