Bestattungsgesetz
| Erster Teil - Friedhofswesen (§§ 1 - 19) |
| Vierter Abschnitt - Ordnung auf Bestattungsplätzen (§ 15) |
(1) 1Für Gemeindefriedhöfe ist eine Friedhofsordnung als Satzung zu erlassen. 2Sie enthält die Bestimmungen, die notwendig sind, Verstorbene geordnet und würdig zu bestatten, beizusetzen und zu ehren sowie die Ordnung auf dem Friedhof aufrechtzuerhalten.
(2) Die Ordnung auf anderen Bestattungsplätzen kann durch Polizeiverordnung geregelt werden.
(3) In Friedhofsordnungen und Polizeiverordnungen kann festgelegt werden, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen aufgestellt werden dürfen, die nachweislich ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind.
(4) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 3 ist erbracht, wenn durch lückenlose Dokumentation dargelegt wird, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen vollständig in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt wurden.
(5) 1Der Nachweis im Sinne des Absatzes 3 ist auch erbracht, wenn durch ein bewährtes Zertifikat bestätigt wird, dass die verwendeten Steine in der gesamten Wertschöpfungskette ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden. 2Bewährte Zertifikate sind schriftliche Erklärungen, die von gemeinnützigen oder anderen, von der herstellenden Industrie und dem Handel unabhängigen Organisationen oder Einrichtungen nach transparenten Kriterien vergeben werden und die mindestens sicherstellen, dass die Herstellung ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit regelmäßig durch sachkundige und unangemeldete Kontrollen vor Ort überprüft wird. 3Als bewährt gelten Zertifikate insbesondere, wenn den Zertifizierern auf allgemein zugänglichen und anerkannten Plattformen nach Evaluation des Zertifizierungsprozesses und Publikation der gewonnenen Ergebnisse Authentizität zugesprochen wird.
(6) Ist die Vorlage eines bewährten Zertifikats nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen möglich, hat der betroffene Händler stattdessen eine schriftliche Erklärung vorzulegen, in der er zusichert, dass ihm keinerlei Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen unter Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 03.02.2021 (GBl. S. 55), in Kraft getreten am 12.02.2021.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 15 BestattG
23 Entscheidungen zu § 15 BestattG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 07.10.2024 - 1 S 800/24
Grabstätten müssen der Würde des Friedhofs entsprechen
- VGH Baden-Württemberg, 25.11.2016 - 1 S 490/14
Herstellung von Grabsteinen durch Kinderarbeit
- VGH Baden-Württemberg, 29.04.2014 - 1 S 1458/12
Friedhofsatzung der Stadt Kehl: Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer ...
- VGH Baden-Württemberg, 21.05.2015 - 1 S 383/14
Kein Ausschluss von mit Kinderarbeit hergestellten Grabsteinen von Friedhöfen ...
- VG Freiburg, 19.02.2003 - 1 K 2283/01
Friedhof; Gestaltungsvorschrift; Gewährung von Auswahlmöglichkeiten
- VGH Baden-Württemberg, 28.06.2016 - 1 S 1243/15
Gestaltungsvorschriften für Grabstätten in einer Friedhofssatzung
- VGH Baden-Württemberg, 28.06.2016 - 1 S 1327/15
Grabmalgestaltung in einer Friedhofssatzung zur Gewährleistung einer ...
- VGH Baden-Württemberg, 05.11.2025 - 1 S 719/23
Anonymes Grab; Bestattung; Bestattungsart; Erdbestattung; Ermessen; ...
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2002 - 1 S 2785/00
Anstaltsgewalt des Friedhofsträgers-Berufsfreiheit des Bestattungsunternehmers
- VGH Baden-Württemberg, 21.09.2015 - 1 S 536/14
Aufstellung von Grabsteinen, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit herstellt sind
Querverweise
Auf § 15 BestattG verweisen folgende Vorschriften:
- Bestattungsgesetz (BestattG)
- Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften
- § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 15 BestattG:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Allgemeines
- § 10 II (Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger) (zu § 15 II)