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Bestattungsgesetz

   Erster Teil - Friedhofswesen (§§ 1 - 19)   
   Fünfter Abschnitt - Bestattungseinrichtungen (§§ 16 - 19)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ BestattG (https://dejure.org/gesetze/BestattG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BestattG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Bestattungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 16
Leichenhallen

Die Gemeinden sollen Leichenhallen errichten, soweit dafür ein öffentliches Bedürfnis besteht.

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Rechtsprechung zu § 16 BestattG

2 Entscheidungen zu § 16 BestattG in unserer Datenbank:

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