Bestattungsgesetz
Erster Teil - Friedhofswesen (§§ 1 - 19) |
Fünfter Abschnitt - Bestattungseinrichtungen (§§ 16 - 19) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bestattungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BestattG/__paste_norm__.html)
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1Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, daß die sonstigen notwendigen Bestattungseinrichtungen zur Verfügung stehen. 2Dies gilt nicht für Bestattungseinrichtungen auf kirchlichen Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen. 3§ 11 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg bleibt unberührt.
§ 16Leichenhallen
§ 17Feuerbestattungs-
anlagen § 18Sonstige Bestattungs-
einrichtungen § 19Allgemeine Anforderungen an Bestattungs-
einrichtungen
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einrichtungen § 19Allgemeine Anforderungen an Bestattungs-
einrichtungen
Rechtsprechung zu § 18 BestattG
2 Entscheidungen zu § 18 BestattG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2002 - 1 S 2785/00
Anstaltsgewalt des Friedhofsträgers-Berufsfreiheit des Bestattungsunternehmers
- VGH Baden-Württemberg, 01.12.1986 - 1 S 667/86
Ausschluß gewerblicher Bestatter auf städtischen Friedhöfen - Zulassungsgebühr