Bestattungsgesetz

   Erster Teil - Friedhofswesen (§§ 1 - 19)   
   Fünfter Abschnitt - Bestattungseinrichtungen (§§ 16 - 19)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 18
Sonstige Bestattungseinrichtungen

1Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, daß die sonstigen notwendigen Bestattungseinrichtungen zur Verfügung stehen. 2Dies gilt nicht für Bestattungseinrichtungen auf kirchlichen Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen. 3§ 11 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg bleibt unberührt.

Rechtsprechung zu § 18 BestattG

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