Bestattungsgesetz
| Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48) |
| Dritter Abschnitt - Bestattung und Ausgrabung von Verstorbenen, Beisetzung von Aschen Verstorbener (§§ 30 - 41) |
| 2. Ausgrabung (§ 41) |
1Verstorbene dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde ausgegraben werden. 2Diese hat die zum Schutze der Gesundheit notwendigen Maßnahmen anzuordnen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 01.04.2014 (GBl. S. 93), in Kraft getreten am 09.04.2014.
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Rechtsprechung zu § 41 BestattG
5 Entscheidungen zu § 41 BestattG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 05.11.2025 - 1 S 719/23
Anonymes Grab; Bestattung; Bestattungsart; Erdbestattung; Ermessen; ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.11.2016 - 1 S 1663/16
Unterlassung der Beisetzung einer Urne
- VG Karlsruhe, 15.11.2005 - 11 K 1007/05
Zur Gestattung der Umbettung von Urnen
- OLG Karlsruhe, 26.07.2001 - 9 U 198/00
Totenfürsorge - Rückbettung des ohne Zustimmung umgebetteten Verstorbenen
- VGH Baden-Württemberg, 22.01.1979 - I 370/78
Querverweise
Auf § 41 BestattG verweisen folgende Vorschriften:
- Bestattungsgesetz (BestattG)
- Friedhofswesen
- Entwidmung und Schließung von Bestattungsplätzen
- § 10 (Entwidmung vor Ablauf der Ruhezeit)
- Leichenwesen
- Beförderung von Verstorbenen
- § 43 (Allgemeines)