Bestattungsgesetz
Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48) |
Fünfter Abschnitt - Beförderung von Verstorbenen (§§ 43 - 48) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bestattungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BestattG/__paste_norm__.html)
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Die §§ 44 bis 47 gelten nicht für die Bergung von Verstorbenen und die Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle weg.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 01.04.2014 (GBl. S. 93), in Kraft getreten am 09.04.2014.