Bestattungsgesetz

   Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48)   
   Fünfter Abschnitt - Beförderung von Verstorbenen (§§ 43 - 48)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 48
Bergung von Verstorbenen

Die §§ 44 bis 47 gelten nicht für die Bergung von Verstorbenen und die Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle weg.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 01.04.2014 (GBl. S. 93), in Kraft getreten am 09.04.2014.

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