Bestattungsgesetz
| Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48) |
| Fünfter Abschnitt - Beförderung von Verstorbenen (§§ 43 - 48) |
(1) Verstorbene dürfen im Straßenverkehr nur mit Bestattungsfahrzeugen befördert werden.
(2) 1Die zuständige Behörde kann zulassen, daß andere Fahrzeuge benutzt werden, wenn eine würdige Beförderung gesichert ist und gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind. 2Die Benutzung von Fahrzeugen, die der gewerblichen Personenbeförderung, der Beförderung von Lebensmitteln oder von Tieren dienen, darf nicht zugelassen werden.
(3) Bestattungsfahrzeuge sind Fahrzeuge, die zur Beförderung von Verstorbenen eingerichtet sind und ausschließlich hierfür verwendet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 01.04.2014 (GBl. S. 93), in Kraft getreten am 09.04.2014.
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Querverweise
Auf § 47 BestattG verweisen folgende Vorschriften:
- Bestattungsgesetz (BestattG)
- Leichenwesen
- Bestattung und Ausgrabung von Verstorbenen, Beisetzung von Aschen Verstorbener
- 1. Bestattung und Beisetzung
- § 30 (Bestattungspflicht)
- Beförderung von Verstorbenen
- § 48 (Bergung von Verstorbenen)
- Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften
- § 49 (Ordnungswidrigkeiten)