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Bestattungsgesetz
| Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48) |
| Fünfter Abschnitt - Beförderung von Verstorbenen (§§ 43 - 48) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Bestattungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BestattG/__paste_norm__.html)
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(1) 1Aus dem Ausland dürfen Verstorbene nur mit einem Leichenpaß der zuständigen Behörde überführt werden. 2§ 35 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Werden Verstorbene aus dem Ausland zuerst durch ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland befördert, so genügt ein von diesem Land ausgestellter Leichenpaß.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 01.04.2014 (GBl. S. 93), in Kraft getreten am 09.04.2014.
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Querverweise
Auf § 45 BestattG verweisen folgende Vorschriften:
- Bestattungsgesetz (BestattG)
- Leichenwesen
- Beförderung von Verstorbenen
- § 48 (Bergung von Verstorbenen)