Bestattungsgesetz

   Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48)   
   Dritter Abschnitt - Bestattung und Ausgrabung von Verstorbenen, Beisetzung von Aschen Verstorbener (§§ 30 - 41)   
   1. Bestattung und Beisetzung (§§ 30 - 40)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 35
Zulässigkeit der Feuerbestattung

(1) Verstorbene dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde feuerbestattet werden.

(2) Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden, ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich um unbekannte Verstorbene, so darf die Erlaubnis erst dann erteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht die Feuerbestattung schriftlich oder elektronisch genehmigt hat.

Fassung aufgrund des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Formerfordernisse vom 11.02.2020 (GBl. S. 37), in Kraft getreten am 01.03.2020.

Rechtsprechung zu § 35 BestattG

4 Entscheidungen zu § 35 BestattG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 35 BestattG verweisen folgende Vorschriften:

    Bestattungsgesetz (BestattG) 
      Leichenwesen
        Bestattung und Ausgrabung von Verstorbenen, Beisetzung von Aschen Verstorbener
          1. Bestattung und Beisetzung
            § 37 (Bestattungs- und Beförderungsfrist)
            § 38 (Bestattungsunterlagen)
        Beförderung von Verstorbenen
          § 45 (Verstorbene aus dem Ausland)
     
      Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften
        § 50 (Rechtsvorschriften)

Redaktionelle Querverweise zu § 35 BestattG:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 159 II (Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod) (zu § 35 II)
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