Bestattungsgesetz
Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48) |
Dritter Abschnitt - Bestattung und Ausgrabung von Verstorbenen, Beisetzung von Aschen Verstorbener (§§ 30 - 41) |
1. Bestattung und Beisetzung (§§ 30 - 40) |
(1) Verstorbene dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde feuerbestattet werden.
(2) Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden, ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich um unbekannte Verstorbene, so darf die Erlaubnis erst dann erteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht die Feuerbestattung schriftlich oder elektronisch genehmigt hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Formerfordernisse vom 11.02.2020 (GBl. S. 37), in Kraft getreten am 01.03.2020.
pflichtige § 32Bestattungsart § 33Bestattungs- und Beisetzungsort § 34Zulässigkeit der Erdbestattung § 35Zulässigkeit der Feuerbestattung § 36Frühester Bestattungszeitpunkt § 37Bestattungs- und Beförderungsfrist § 38Bestattungs-
unterlagen § 39Särge und Urnen, konservierte und einbalsamierte Verstorbene § 40Bestattungsbuch
Rechtsprechung zu § 35 BestattG
4 Entscheidungen zu § 35 BestattG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 19.09.2019 - 12 K 7491/18
Sarglose Erdbestattung in Tüchern
- VG Karlsruhe, 12.07.2017 - 7 K 6544/16
Gegenläufige Bestattungsaufträge gleichrangiger Bestattungspflichtiger Aussetzung ...
- OLG Karlsruhe, 23.01.2017 - 2 (4) Ss 401/16
Strafbarkeit eines Bestatters und eines Pathologen in Baden-Württemberg wegen ...
- VG Karlsruhe, 21.01.2019 - 12 K 13339/17
Heranziehung zu Bestattungskosten; hier: Kosten der Leichenschau
Querverweise
Auf § 35 BestattG verweisen folgende Vorschriften:
- Bestattungsgesetz (BestattG)
- Leichenwesen
- Bestattung und Ausgrabung von Verstorbenen, Beisetzung von Aschen Verstorbener
- Beförderung von Verstorbenen
- § 45 (Verstorbene aus dem Ausland)
- Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften
- § 50 (Rechtsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 35 BestattG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 159 II (Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod) (zu § 35 II)