Bestattungsgesetz
| Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48) |
| Dritter Abschnitt - Bestattung und Ausgrabung von Verstorbenen, Beisetzung von Aschen Verstorbener (§§ 30 - 41) |
| 1. Bestattung und Beisetzung (§§ 30 - 40) |
(1) Verstorbene dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde feuerbestattet werden.
(2) Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden, ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich um unbekannte Verstorbene, so darf die Erlaubnis erst dann erteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht die Feuerbestattung schriftlich oder elektronisch genehmigt hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Formerfordernisse vom 11.02.2020 (GBl. S. 37), in Kraft getreten am 01.03.2020.
pflichtige § 32Bestattungsart § 33Bestattungs- und Beisetzungsort § 34Zulässigkeit der Erdbestattung § 35Zulässigkeit der Feuerbestattung § 36Frühester Bestattungszeitpunkt § 37Bestattungs- und Beförderungsfrist § 38Bestattungs-
unterlagen § 39Särge und Urnen, konservierte und einbalsamierte Verstorbene § 40Bestattungsbuch
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 35 BestattG
5 Entscheidungen zu § 35 BestattG in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 20.06.2024 - L 7 SO 1992/23
Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten für den Ehemann; Berücksichtigung ...
- VG Karlsruhe, 12.07.2017 - 7 K 6544/16
Gegenläufige Bestattungsaufträge gleichrangiger Bestattungspflichtiger Aussetzung ...
- VG Karlsruhe, 19.09.2019 - 12 K 7491/18
Sarglose Erdbestattung in Tüchern
- OLG Karlsruhe, 23.01.2017 - 2 (4) Ss 401/16
Strafbarkeit eines Bestatters und eines Pathologen in Baden-Württemberg wegen ...
- VG Karlsruhe, 21.01.2019 - 12 K 13339/17
Heranziehung zu Bestattungskosten; hier: Kosten der Leichenschau
Querverweise
Auf § 35 BestattG verweisen folgende Vorschriften:
- Bestattungsgesetz (BestattG)
- Leichenwesen
- Bestattung und Ausgrabung von Verstorbenen, Beisetzung von Aschen Verstorbener
- Beförderung von Verstorbenen
- § 45 (Verstorbene aus dem Ausland)
- Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften
- § 50 (Rechtsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 35 BestattG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 159 II (Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod) (zu § 35 II)