Bestattungsgesetz
| Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48) |
| Dritter Abschnitt - Bestattung und Ausgrabung von Verstorbenen, Beisetzung von Aschen Verstorbener (§§ 30 - 41) |
| 1. Bestattung und Beisetzung (§§ 30 - 40) |
(1) 1Verstorbene müssen bestattet werden. 2Hierzu zählen auch alle tot geborenen Kinder und in der Geburt verstorbenen Leibesfrüchte mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm (Totgeburt).
(2) 1Fehlgeburten sind tot geborene Kinder und während der Geburt verstorbene Leibesfrüchte mit einem Gewicht unter 500 Gramm. 2Fehlgeburten sind auf Verlangen eines Elternteils auf Kosten der Eltern zu bestatten; § 46 Absatz 4 und § 47 gelten entsprechend. 3Ist die Geburt in einer Einrichtung erfolgt, hat deren Träger sicherzustellen, dass mindestens ein Elternteil auf diese Bestattungsmöglichkeit hingewiesen wird.
(3) 1Jede aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht (Ungeborenes) gilt als Fehlgeburt und ist als solche nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zu behandeln. 2Liegt keine Erklärung mindestens eines Elternteils nach Absatz 2 Satz 2 vor, sind Fehlgeburten und Ungeborene von den Einrichtungen unter würdigen Bedingungen zu sammeln und zu bestatten. 3Die Kosten hierfür trägt der Träger der Einrichtung.
(4) 1Fehlgeburten und Ungeborene, die nicht bestattet werden, dürfen allein wissenschaftlichen Zwecken dienen. 2Für die Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken muss vorher die Zustimmung beider Elternteile vorliegen. 3Die wissenschaftliche Einrichtung muss für die Bestattung der Fehlgeburten und Ungeborenen sorgen, sobald sie nicht mehr wissenschaftlichen Zwecken dienen.
(5) Abgetrennte Körperteile sind, soweit sie nicht bestattet werden, hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, soweit und solange sie nicht wissenschaftlichen Zwecken dienen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 01.04.2014 (GBl. S. 93), in Kraft getreten am 09.04.2014.
pflichtige § 32Bestattungsart § 33Bestattungs- und Beisetzungsort § 34Zulässigkeit der Erdbestattung § 35Zulässigkeit der Feuerbestattung § 36Frühester Bestattungszeitpunkt § 37Bestattungs- und Beförderungsfrist § 38Bestattungs-
unterlagen § 39Särge und Urnen, konservierte und einbalsamierte Verstorbene § 40Bestattungsbuch
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Rechtsprechung zu § 30 BestattG
22 Entscheidungen zu § 30 BestattG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 21.09.2023 - 6 K 1805/22
Bestattungspflicht und Kostenerstattungspflicht bei fehlender Nähe zum ...
- VG Stuttgart, 20.05.2020 - 6 K 4029/18
- VGH Baden-Württemberg, 05.11.2025 - 1 S 719/23
Anonymes Grab; Bestattung; Bestattungsart; Erdbestattung; Ermessen; ...
- VG Karlsruhe, 20.09.2017 - 4 K 2385/16
Zahlung von Bestattungsgebühren; Veranlassung der Bestattung; Verpflichtung von ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.10.2019 - L 20 SO 219/16
Keine Sozialhilfe bei Bestattung einer Fehlgeburt
- LSG Baden-Württemberg, 20.06.2024 - L 7 SO 1992/23
Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten für den Ehemann; Berücksichtigung ...
- SG Karlsruhe, 29.03.2022 - S 2 SO 2888/20
Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Klage - Geltendmachung von ...
- BGH, 27.07.2017 - I ZR 162/15
Zulässige Vornahme behördlich zu veranlassender Bestattungen durch einen ...
- VG Karlsruhe, 12.07.2017 - 7 K 6544/16
Gegenläufige Bestattungsaufträge gleichrangiger Bestattungspflichtiger Aussetzung ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2005 - 1 S 1161/04
Ausstellung von durch Plastination auf Dauer konservierten toten menschlichen ...
Querverweise
Auf § 30 BestattG verweisen folgende Vorschriften:
- Bestattungsgesetz (BestattG)
- Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften
- § 49 (Ordnungswidrigkeiten)