Bestattungsgesetz
Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48) |
Dritter Abschnitt - Bestattung und Ausgrabung von Verstorbenen, Beisetzung von Aschen Verstorbener (§§ 30 - 41) |
1. Bestattung und Beisetzung (§§ 30 - 40) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bestattungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BestattG/__paste_norm__.html)
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1Für alle Grabstätten ist vom Träger des Bestattungsplatzes ein Bestattungsbuch zu führen. 2In das Bestattungsbuch sind Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und Todestag der verstorbenen Person, der Tag der Bestattung oder der Beisetzung sowie die Nummer der Grabstätte einzutragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 24.03.2009 (GBl. S. 125), in Kraft getreten am 28.03.2009.
§ 30Bestattungspflicht
§ 31Bestattungs-
pflichtige § 32Bestattungsart § 33Bestattungs- und Beisetzungsort § 34Zulässigkeit der Erdbestattung § 35Zulässigkeit der Feuerbestattung § 36Frühester Bestattungszeitpunkt § 37Bestattungs- und Beförderungsfrist § 38Bestattungs-
unterlagen § 39Särge und Urnen, konservierte und einbalsamierte Verstorbene § 40Bestattungsbuch
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pflichtige § 32Bestattungsart § 33Bestattungs- und Beisetzungsort § 34Zulässigkeit der Erdbestattung § 35Zulässigkeit der Feuerbestattung § 36Frühester Bestattungszeitpunkt § 37Bestattungs- und Beförderungsfrist § 38Bestattungs-
unterlagen § 39Särge und Urnen, konservierte und einbalsamierte Verstorbene § 40Bestattungsbuch