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Bestattungsgesetz

   Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48)   
   Dritter Abschnitt - Bestattung und Ausgrabung von Verstorbenen, Beisetzung von Aschen Verstorbener (§§ 30 - 41)   
   1. Bestattung und Beisetzung (§§ 30 - 40)   
Gliederung
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§ 31
Bestattungspflichtige

(1) 1Für die Bestattung müssen die Angehörigen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1) sorgen. 2Für die Reihenfolge der Verpflichteten gilt § 21 Abs. 3 entsprechend.

(2) Wird nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt, so hat die zuständige Behörde diese anzuordnen oder auf Kosten der Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn die Verstorbenen nicht einem anatomischen Institut zugeführt werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 01.04.2014 (GBl. S. 93), in Kraft getreten am 09.04.2014.

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Rechtsprechung zu § 31 BestattG

66 Entscheidungen zu § 31 BestattG in unserer Datenbank:

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Alle 66 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 31 BestattG verweisen folgende Vorschriften:

    Bestattungsgesetz (BestattG) 
      Leichenwesen
        Umgang mit Verstorbenen
          § 27 (Überführung in Leichenhallen)
     
      Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften
        § 49 (Ordnungswidrigkeiten)

Redaktionelle Querverweise zu § 31 BestattG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Unterhaltspflicht
            Allgemeine Vorschriften
              § 1615 II (Erlöschen des Unterhaltsanspruchs)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
            Nachlassverbindlichkeiten
              § 1968 (Beerdigungskosten)
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