Bestattungsgesetz
| Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48) |
| Zweiter Abschnitt - Umgang mit Verstorbenen (§§ 25 - 29) |
(1) 1Ist eine öffentliche Leichenhalle vorhanden, so müssen Verstorbene binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung der Todesbescheinigung, dorthin überführt werden, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist in einer anderen Leichenhalle oder einem Leichenraum aufgebahrt werden. 2Unberührt bleiben besondere Schutzvorschriften.
(2) Die zuständige Behörde kann von Absatz 1 Satz 1 Ausnahmen bewilligen, wenn die beabsichtigte Aufbahrung gesundheitlich unbedenklich ist.
(3) Für die Verpflichtung, Verstorbene in eine öffentliche Leichenhalle zu überführen, gilt § 31 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 01.04.2014 (GBl. S. 93), in Kraft getreten am 09.04.2014.
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Rechtsprechung zu § 27 BestattG
3 Entscheidungen zu § 27 BestattG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 28.03.2018 - 12 K 2714/16
Pflicht zur Aufbahrung einer Leiche in einer Leichenhalle als Verpflichtung der ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.11.2016 - 1 S 1663/16
Unterlassung der Beisetzung einer Urne
- VGH Baden-Württemberg, 28.02.2005 - 1 S 1312/04
Aufgaben im Bereich des Leichenwesens sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach ...