Bestattungsgesetz

   Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48)   
   Zweiter Abschnitt - Umgang mit Verstorbenen (§§ 25 - 29)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 28
Außergerichtliche Leichenöffnung

(1) Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich um unbekannte Verstorbene, so darf eine außergerichtliche Leichenöffnung nur vorgenommen werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht der Leichenöffnung zugestimmt oder die Bestattung schriftlich genehmigt hat.

(2) Eine öffentliche Leichenöffnung ist unzulässig.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 01.04.2014 (GBl. S. 93), in Kraft getreten am 09.04.2014.

Querverweise

Auf § 28 BestattG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 28 BestattG:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 159 (Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod)
Was ist das?

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