Bestattungsgesetz

   Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48)   
   Zweiter Abschnitt - Umgang mit Verstorbenen (§§ 25 - 29)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 29
Konservierung und Einbalsamierung von Verstorbenen

(1) 1Verstorbene, die erdbestattet werden sollen, dürfen nur konserviert oder einbalsamiert werden, wenn für den vorgesehenen Bestattungsort (§ 33 Absatz 1) die Bestattung konservierter oder einbalsamierter Verstorbener zugelassen ist und wenn nicht zu besorgen ist, dass diese innerhalb der Ruhezeit unzureichend verwesen. 2Dies gilt nicht, wenn Verstorbene in das Ausland befördert werden sollen.

(2) Solange keine Todesbescheinigung (§ 22 Abs. 2) vorliegt, dürfen Verstorbene nicht konserviert oder einbalsamiert werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 01.04.2014 (GBl. S. 93), in Kraft getreten am 09.04.2014.

Rechtsprechung zu § 29 BestattG

Entscheidung zu § 29 BestattG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 29 BestattG verweisen folgende Vorschriften:

    Bestattungsgesetz (BestattG) 
      Leichenwesen
        Verstorbene in anatomischen Instituten
     
      Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften
        § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
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