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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063)   
   Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017)   
   Untertitel 1 - Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 1969)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 1968
Beerdigungskosten

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

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Rechtsprechung zu § 1968 BGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1968 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Unerlaubte Handlungen
            § 844 I (Ersatzansprüche Dritter bei Tötung)
     
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Unterhaltspflicht
            Allgemeine Vorschriften
              § 1615 II (Erlöschen des Unterhaltsanspruchs)
            Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
              § 1615n (Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt)
    Insolvenzordnung (InsO) 
      Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
        Nachlaßinsolvenzverfahren
          § 324 I Nr. 2 (Masseverbindlichkeiten)
    Bestattungsgesetz (BestattG) 
      Leichenwesen
        Bestattung und Ausgrabung von Verstorbenen, Beisetzung von Aschen Verstorbener
          1. Bestattung und Beisetzung
            § 31 (Bestattungspflichtige)
Was ist das?

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