Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 27 - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853) |
(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) 1Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschrift des § 843 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. 2Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
(3) 1Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. 2Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld vom 17.07.2017
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
22.07.2017 | Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld | 17.07.2017 | |
01.08.2002 | Zweites Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften | 19.07.2002 |
pflicht § 824Kreditgefährdung § 825Bestimmung zu sexuellen Handlungen § 826Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung § 827Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit § 828Minderjährige § 829Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen § 830Mittäter und Beteiligte § 831Haftung für den Verrichtungsgehilfen § 832Haftung des Aufsichtspflichtigen § 833Haftung des Tierhalters § 834Haftung des Tieraufsehers § 835(weggefallen) § 836Haftung des Grundstücksbesitzers § 837Haftung des Gebäudebesitzers § 838Haftung des Gebäude-
unterhaltungs-
pflichtigen § 839Haftung bei Amtspflichtverletzung § 839aHaftung des gerichtlichen Sachverständigen § 840Haftung mehrerer § 841Ausgleichung bei Beamtenhaftung § 842Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person § 843Geldrente oder Kapitalabfindung § 844Ersatzansprüche Dritter bei Tötung § 845Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste § 846Mitverschulden des Verletzten § 847(weggefallen) § 848Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache § 849Verzinsung der Ersatzsumme § 850Ersatz von Verwendungen § 851Ersatzleistung an Nichtberechtigten § 852Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung § 853Arglisteinrede
Rechtsprechung zu § 844 BGB
1.382 Entscheidungen zu § 844 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 06.12.2022 - VI ZR 73/21
Zur Bemessung der Höhe einer Hinterbliebenenentschädigung
Zum selben Verfahren:
- OLG Schleswig, 23.02.2021 - 7 U 149/20
Bemessung des Hinterbliebenengeldes
- OLG Schleswig, 23.02.2021 - 7 U 149/20
- BGH, 08.02.2022 - VI ZR 3/21
Zahlungsanspruch einer Schwiegermutter auf Hinterbliebenengeld wegen eines ...
Zum selben Verfahren:
- LG Koblenz, 24.04.2020 - 12 O 137/19
Anspruch auf Zahlung von Hinterbliebenengeld gem. § 844 Abs. 3 BGB
- OLG Koblenz, 21.12.2020 - 12 U 711/20
Keine Sperrwirkung der §§ 104, 105 SGB VII für Ansprüche auf Hinterbliebenengeld
- LG Koblenz, 24.04.2020 - 12 O 137/19
- OLG München, 05.08.2021 - 24 U 5354/20
Kein Hinterbliebenengeld für den Nasciturus
Zum selben Verfahren:
- LG Memmingen, 13.08.2020 - 35 O 1590/19
Verkehrsunfall, Nachlasspflegschaft, Erbengemeinschaft, Zahlung, Nachlass, Klage, ...
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Zur Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs einer nach einem ärztlichen ...
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Schadensersatzrente wegen Tötung des Ehegatten unterliegt nicht der ...
Zum selben Verfahren:
- FG Rheinland-Pfalz, 05.07.2007 - 4 K 1535/05
Berücksichtigung einer Schadensersatzrente bei Berechnung der Einkommensteuer; ...
- FG Rheinland-Pfalz, 05.07.2007 - 4 K 1535/05
§ 844 BGB in Nachschlagewerken
- § 844 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Bestattung
Querverweise
Auf § 844 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
- § 62
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 324 (Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung)
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren im ersten Rechtszuge
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 324
Redaktionelle Querverweise zu § 844 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Unterhaltspflicht
- Allgemeine Vorschriften
- § 1615 II (Erlöschen des Unterhaltsanspruchs) (zu § 844 I)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Nachlassverbindlichkeiten
- § 1968 (Beerdigungskosten) (zu § 844 I)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 850b I Nr. 2 (Bedingt pfändbare Bezüge) (zu § 844 II)