Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 27 - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853) |
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) 1Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. 2Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr vom 06.04.2004
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 16.04.2004 | Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr | 06.04.2004 | |
| 01.08.2002 | Zweites Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften | 19.07.2002 |
pflicht § 824Kreditgefährdung § 825Bestimmung zu sexuellen Handlungen § 826Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung § 827Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit § 828Minderjährige § 829Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen § 830Mittäter und Beteiligte § 831Haftung für den Verrichtungsgehilfen § 832Haftung des Aufsichtspflichtigen § 833Haftung des Tierhalters § 834Haftung des Tieraufsehers § 835(weggefallen) § 836Haftung des Grundstücksbesitzers § 837Haftung des Gebäudebesitzers § 838Haftung des Gebäude-
unterhaltungs-
pflichtigen § 839Haftung bei Amtspflichtverletzung § 839aHaftung des gerichtlichen Sachverständigen § 840Haftung mehrerer § 841Ausgleichung bei Beamtenhaftung § 842Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person § 843Geldrente oder Kapitalabfindung § 844Ersatzansprüche Dritter bei Tötung § 845Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste § 846Mitverschulden des Verletzten § 847(weggefallen) § 848Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache § 849Verzinsung der Ersatzsumme § 850Ersatz von Verwendungen § 851Ersatzleistung an Nichtberechtigten § 852Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung § 853Arglisteinrede
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Rechtsprechung zu § 828 BGB
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Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund von Verletzungen durch ...
Querverweise
Auf § 828 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
Redaktionelle Querverweise zu § 828 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Geschäftsführung ohne Auftrag
- § 682 (Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 § 8 (Weitere Überleitungsvorschriften) (zu § 828 II, III)