Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 27 - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853) |
(1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.
(2) § 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
Vorschrift eingefügt durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2002 | Zweites Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften | 19.07.2002 |
pflicht § 824Kreditgefährdung § 825Bestimmung zu sexuellen Handlungen § 826Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung § 827Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit § 828Minderjährige § 829Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen § 830Mittäter und Beteiligte § 831Haftung für den Verrichtungsgehilfen § 832Haftung des Aufsichtspflichtigen § 833Haftung des Tierhalters § 834Haftung des Tieraufsehers § 835(weggefallen) § 836Haftung des Grundstücksbesitzers § 837Haftung des Gebäudebesitzers § 838Haftung des Gebäude-
unterhaltungs-
pflichtigen § 839Haftung bei Amtspflichtverletzung § 839aHaftung des gerichtlichen Sachverständigen § 840Haftung mehrerer § 841Ausgleichung bei Beamtenhaftung § 842Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person § 843Geldrente oder Kapitalabfindung § 844Ersatzansprüche Dritter bei Tötung § 845Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste § 846Mitverschulden des Verletzten § 847(weggefallen) § 848Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache § 849Verzinsung der Ersatzsumme § 850Ersatz von Verwendungen § 851Ersatzleistung an Nichtberechtigten § 852Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung § 853Arglisteinrede
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Rechtsprechung zu § 839a BGB
216 Entscheidungen zu § 839a BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 25.06.2020 - III ZR 119/19
Haftung des gerichtlichen Sachverständigen wegen eines unrichtigen Gutachtens bei ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 07.11.2018 - 15 O 182/18
Haftung von gerichtlich bestellten Sachverständigen
- OLG München, 25.07.2019 - 1 U 4460/18
Keine Haftung des Sachverständigen für unrichtiges Gutachten bei Beendigung des ...
- LG München I, 07.11.2018 - 15 O 182/18
- BGH, 30.07.2026 - III ZR 233/25
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 21.11.2025 - 5 U 46/25
Kein Schadenersatz für Kindsvater gegenüber Gerichtsgutachter wegen ...
- OLG Frankfurt, 21.11.2025 - 5 U 46/25
- BGH, 24.10.2019 - III ZR 141/18
Anspruch auf Schmerzensgeld bei Erstattung eines unrichtigen Gutachtens in ...
- BGH, 30.07.2026 - I ZB 6/26
Streitverkündung gegenüber Schiedsrichter ist zulässig!
- OLG München, 08.04.2026 - 31 Wx 380/26
Einstweilige Verfügung, Rechtsschutzbedürfnis, Sittenwidrige Schädigung, ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 08.04.2026 - 31 W 380/26
Anspruch auf Rücknahme eines im Auftrag einer privaten Projektträgergesellschaft ...
- OLG Stuttgart, 08.04.2026 - 31 Wx 380/26
Verfügungsanspruch auf Rücknahme des im bauplanungsrechtlichen Verfahren der ...
- OLG München, 08.04.2026 - 31 W 380/26
Querverweise
Auf § 839a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
Redaktionelle Querverweise zu § 839a BGB:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 § 8 (Weitere Überleitungsvorschriften)