Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 27 - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853) |
(1) 1Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.
(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.
Rechtsprechung zu § 836 BGB
405 Entscheidungen zu § 836 BGB in unserer Datenbank:
- LG Flensburg, 15.03.2011 - 1 S 90/10
Haftung des Grundstückbesitzers: Beschädigung eines Pkw durch einen aus einer ...
- OLG Hamm, 31.01.2011 - 5 U 91/10
Durchfeuchtete Kellerwand nach Beschädigung der Verrohrung eines Baches
- OLG Koblenz, 11.11.2009 - 2 U 449/09
Umfang der Räum- und Streupflicht bei winterlichen Witterungsverhältnissen
Zum selben Verfahren:
- OLG Koblenz, 23.12.2009 - 2 U 449/09
Umfang der Streu- und Räumpflicht bei winterlichen Straßenverhältnissen
- OLG Koblenz, 23.12.2009 - 2 U 449/09
- LG Dortmund, 27.04.2017 - 11 S 72/16
Zum selben Verfahren:
- AG Castrop-Rauxel, 23.09.2016 - 4 C 264/15
Voraussetzungen für die Geltendmachung von Regressansprüchen einer ...
- AG Castrop-Rauxel, 23.09.2016 - 4 C 264/15
- OLG Stuttgart, 28.04.2009 - 6 U 56/08
Verkehrssicherungspflicht bei Baugerüsten: Haftung für Sturz vom Gerüst bei ...
- OLG Hamm, 24.09.2012 - 6 U 16/12
Ablösen von Gabäudeteilen; Pflicht zur Aussetzung nach § 108 Abs. 2 SGB
- OLG Koblenz, 15.06.2010 - 2 U 950/09
Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers einer Kühllagerhalle hinsichtlich ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Koblenz, 04.10.2010 - 2 U 950/09
Verkehrssicherungspflichten des Betreibers eines Tiefkühllagers hinsichtlich ...
- OLG Koblenz, 04.10.2010 - 2 U 950/09
Querverweise
Auf § 836 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Sachenrecht
- Eigentum
- Inhalt des Eigentums
- § 908 (Drohender Gebäudeeinsturz)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
Redaktionelle Querverweise zu § 836 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Besitz
- § 872 (Eigenbesitz) (zu § 836 III)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 106