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   OLG Koblenz, 28.03.2022 - 15 U 565/21   

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OLG Koblenz, 28.03.2022 - 15 U 565/21 (https://dejure.org/2022,11597)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.03.2022 - 15 U 565/21 (https://dejure.org/2022,11597)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28. März 2022 - 15 U 565/21 (https://dejure.org/2022,11597)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 836 BGB, § 837 BGB
    Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Gerüstherstellers hinsichtlich eines Baugerüsts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 522 Abs. 2 ; BGB §§ 836 f.
    Ansprüche auf Schadensersatz aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für ein Baugerüst; Baugerüst als ein mit einem Grundstück verbundenes Werk; Bestimmungsgemäße Benutzung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 04.03.1997 - VI ZR 51/96

    Haftung des Gerüsterstellers wegen Einsturz eines Gerüstes

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.03.2022 - 15 U 565/21
    31 Nach seit langem gefestigter Rechtsprechung ist ein Baugerüst ein mit einem Grundstück verbundenes Werk im Sinne des § 836 BGB, für das der Gerüsthersteller als Besitzer gemäß § 837 BGB verantwortlich ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.04.2009 - 6 U 56/08, juris Rn. 47; OLG Koblenz, Urteil vom 29.09.2002 - 5 U 1459/01, juris Rn. 31; BGH, Urteil vom 27.04.1999 - VI ZR 174/98, juris Rn. 6 m.w.N.; BGH, Urteil vom 04.03.1997 - VI ZR 51/96, juris).

    Die Gerüstbretter sind ein Teil dieses Werkes, selbst wenn sie mit ihm nur durch die Schwerkraft verbunden sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2019 - I-24 U 245/18, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 04.031997 - VI ZR 51/96, Rn. 9 m.w.N.).

    Geschieht dies dennoch, so spricht typischerweise nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Anschein dafür, dass dieses Brett von seiner Beschaffenheit her objektiv nicht für ein Baugerüst geeignet war, seine Verwendung daher zu einer insoweit objektiv fehlerhaften Gerüsterstellung geführt hat, auf der das Unfallgeschehen beruht (BGH, Urteil vom 04.03.1997 - VI ZR 51/96, Rn. 16, juris).

    Solche zur Erschütterung des Anscheinsbeweises geeignete Umstände müssen vom Gerüstersteller zur Überzeugung des Tatrichters nachgewiesen werden (vgl. schon BGH, Urteil vom 23.05.1952 - I ZR 163/51, BGHZ 6, 169, 170; Urteil vom 04.03.1997 - VI ZR 51/96 -, Rn. 17 m.w.N.).

    Insoweit verbleibende Zweifel müssten zu Lasten des beweispflichtigen Beklagten gehen (BGH, Urteil vom 04.03.1997 - VI ZR 51/96 -, Rn. 18, juris).

  • BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03

    Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers für

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.03.2022 - 15 U 565/21
    Nach diesen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr., vgl. etwa BGH, BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 13.03.2007 - VI ZR 178/05, VersR 2007, 948, 949).

    In Anwendung dieser Grundsätze trägt dann, wenn auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt, im Innenverhältnis grundsätzlich derjenige den ganzen Schaden, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat (vgl. Senatsurteil BGH, Urteil vom 22.01.2008 - VI ZR 17/07, Rn. 12, juris m.N.; BGHZ 157, 9, 15 m.w.N.).

  • BGH, 27.04.1999 - VI ZR 174/98

    Entlastungsbeweis des Herstellers eines Baugerüsts

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.03.2022 - 15 U 565/21
    31 Nach seit langem gefestigter Rechtsprechung ist ein Baugerüst ein mit einem Grundstück verbundenes Werk im Sinne des § 836 BGB, für das der Gerüsthersteller als Besitzer gemäß § 837 BGB verantwortlich ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.04.2009 - 6 U 56/08, juris Rn. 47; OLG Koblenz, Urteil vom 29.09.2002 - 5 U 1459/01, juris Rn. 31; BGH, Urteil vom 27.04.1999 - VI ZR 174/98, juris Rn. 6 m.w.N.; BGH, Urteil vom 04.03.1997 - VI ZR 51/96, juris).

    Der Gerüsthersteller hat unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei Errichtung und Unterhaltung des Gerüsts dafür zu sorgen, dass Dritte durch den Einsturz desselben keinen Schaden erleiden (BGH, Urteil vom 27.04.1999 - VI ZR 174/98, a.a.O.).

  • OLG München, 12.08.2020 - 20 U 6670/19

    Haftung eines Ladeninhabers und des Vermieters der Ladenfläche nach Verletzung

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.03.2022 - 15 U 565/21
    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht im Streitfall nach dem berufungsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt fest, dass sich ein Teil des von dem Beklagten errichteten Werks abgelöst hat im Sinne des § 836 BGB (vgl. dazu Grüneberg/Sprau, BGB, 81. A. 2022, § 836 Rn. 7 m.N.; OLG München, Urteil vom 12.08.2020 - 20 U 6670/19, Rn. 8, juris) und hierdurch eine Verletzung des Klägers eingetreten ist.

    Dabei sind an Substantiierung und Beweispflichten des Haftpflichtigen hohe Anforderungen zu stellen (OLG München, Urteil vom 12.08.2020 - 20 U 6670/19, Rn. 10, juris).

  • BGH, 07.05.2019 - II ZA 9/18

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren;

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.03.2022 - 15 U 565/21
    Ebenso wie bei einer begehrten Feststellung, dass die Schuld auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruht (maximal 5 % der Klageforderung: vgl. Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 3 ZPO, Rn. 16.76; vgl. auch BGH, Urteil vom 07.05.2019 - II ZA 9/18, Rn. 6, juris; OLG Dresden, Urteil vom 26.10.2007 - 8 W 1224/07, MDR 2008, 50) ist unter Berücksichtigung der Realisierungsaussichten auch hier die Orientierung an der Hauptforderung mit einem allenfalls geringen Bruchteil gerechtfertigt.
  • OLG Dresden, 26.10.2007 - 8 W 1224/07

    Streitwerterhöhung durch ergänzenden Feststellungsantrag zum Vorliegen einer

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.03.2022 - 15 U 565/21
    Ebenso wie bei einer begehrten Feststellung, dass die Schuld auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruht (maximal 5 % der Klageforderung: vgl. Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 3 ZPO, Rn. 16.76; vgl. auch BGH, Urteil vom 07.05.2019 - II ZA 9/18, Rn. 6, juris; OLG Dresden, Urteil vom 26.10.2007 - 8 W 1224/07, MDR 2008, 50) ist unter Berücksichtigung der Realisierungsaussichten auch hier die Orientierung an der Hauptforderung mit einem allenfalls geringen Bruchteil gerechtfertigt.
  • BGH, 17.11.2020 - VIII ZR 263/19

    Festsetzung des Streitwerts der Vorinstanzen i.R.d. Rückabwicklung des

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.03.2022 - 15 U 565/21
    Für die begehrte Änderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG besteht auch bei entsprechender Auslegung der mit der Berufungsbegründung "hilfsweise" eingelegten Beschwerde der klägerischen Prozessbevollmächtigten (vgl. BGH, Beschluss vom 17.11.2020 - VIII ZR 263/19, Rn. 11, juris) danach keine Veranlassung.
  • BGH, 28.03.2006 - VI ZR 46/05

    Schmerzensgeld für bei Reinigung einer Tapetenkleistermaschine zugezogene

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.03.2022 - 15 U 565/21
    Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt (BGH, Urteil vom 28.03.2006 - VI ZR 46/05, juris).
  • BGH, 24.06.2003 - VI ZR 434/01

    Inanspruchnahme der BGB -Gesellschaft bei Privilegierung eines Gesellschafters

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.03.2022 - 15 U 565/21
    Nach diesen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr., vgl. etwa BGH, BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 13.03.2007 - VI ZR 178/05, VersR 2007, 948, 949).
  • BGH, 13.03.2007 - VI ZR 178/05

    Haftung des mit der Bauleitung beauftragten Architekten gegenüber einem

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.03.2022 - 15 U 565/21
    Nach diesen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr., vgl. etwa BGH, BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 13.03.2007 - VI ZR 178/05, VersR 2007, 948, 949).
  • BGH, 18.05.1999 - VI ZR 192/98

    Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Produkthaftung,

  • BGH, 22.01.2008 - VI ZR 17/07

    Tätigkeit eines Bauarbeiters und eines mit der Sicherung der Arbeiten

  • BGH, 12.06.1973 - VI ZR 163/71

    Inanspruchnahme eines außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden

  • OLG Stuttgart, 28.04.2009 - 6 U 56/08

    Verkehrssicherungspflicht bei Baugerüsten: Haftung für Sturz vom Gerüst bei

  • BGH, 23.04.1985 - VI ZR 91/83

    Gesamtschuldnerausgleich bei Schmerzensgeldanspruch eines durch Dienstunfall

  • BGH, 23.05.1952 - I ZR 163/51

    Entkräftung des Anscheinsbeweises

  • OLG Koblenz, 29.08.2002 - 5 U 1459/01

    Haftung des Gerüstbauers; Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 24 U 245/18

    Schadensersatzanspruch nach einem Sturz während einer Hausbesichtigung

  • LG Landshut, 21.06.1990 - 4 O 312/90

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

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